Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 11.10.1988 – 1 StR 486/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF #4 IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 486/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Franz G WEB geborener s ‚ aus NER seboren am u 1955 in ‚
wegen Betruges u.a.
2. 8
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt N
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
WIV
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom
4. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
Landgericht Hof zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn vom Vorwurf des Betruges in zwei weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.
1. Im Fall B I 1 der Urteilsgründe (Kaufhausunternehmen HR. "Goldene Kundenkarte") geht das Landgericht davon aus, der Angeklagte hätte sich "nur dann strafbar gemacht, wenn er die Kreditkarte beantragt hätte, um davon Gebrauch zu machen, ohne bei Rechnungsfälligkeit zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein" (UA S. 38); es komme nur darauf an,
ob der Angeklagte "bereits bei der Beantragung der Kreditkarte nicht willens war, seine Kaufpreisschulden vollständig und pünktlich zu bezahlen" (UA S. 41); "selbst wenn er sich. dann nachträglich doch noch entschlossen haben sollte, ohne Bezahlung einzukaufen, wäre dies nicht strafbar" (UA S. 40, 41). Eine betrügerische Absicht im Zeitpunkt der Beantragung der Kreditkarte sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen.
Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts trifft
nicht zu.
Im Gegensatz zu den Kreditkarten im Rechtssinne (etwa American Express-Karte, Diners Club-Karte) handelt es sich bei der "Goldenden Kundenkarte" um eine "Kreditkarte" im sogenannten "Zwei-Partner-System", wie sie namentlich von Kaufhäusern und Autovermietern ausgegeben werden als Ausweis über die Eröffnung eines Kundenkontos mit bestimmtem Kreditrahmen, der es den Filialen des ausstellenden Unternehmens ermöglicht, bestimmte Leistungen nicht gegen Barzahlung, sondern gegen Rechnung zu erbringen, ohne jeweils erneut eine Prüfung der Kreditwürdigkeit vornehmen zu müssen (vgl. etwa Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 301; Lackner, StGB 17. Aufl. § 266 b Rdn. 3; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. $S 266 b Rdn. 5). Die Erschleichung einer derartigen Kundenkarte erfüllt für sich allein nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges. Entscheidend für die Annahme einer das Vermögen schädigenden Verfügung im Sinne des § 263 StGB ist nicht schon die Einräumung eines Kreditrahmens, sondern erst dessen mißbräuchliche Inanspruchnahme. Kauft der Karteninhaber in einer Filiale des ausstellenden Kaufhausunternehmens Waren ein und legt hierbei die Kundenkarte vor, so erhält er - falls die Karte zwischenzeitlich
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nicht kaufhausintern "gesperrt" worden ist - die gekaufte Ware sofort ohne die sonst übliche Bezahlung ausgehändigt, nimmt also den ihm eingeräumten Kreditrahmen in Anspruch. Verschweigt er hierbei, daß er nicht willens oder in der Lage ist, seine Kaufpreisschulden vollständig und pünktlich zu bezahlen, so kann er des Betruges schuldig sein. Hat der Karteninhaber schon die Ausstellung der Kundenkarte erschlichen, so mag das ein Indiz für betrügerisches Verhalten beim Gebrauchmachen sein, auf das es alleine ankomnt.
Es bedarf daher der neuen Prüfung und Entscheidung des Betrugsvorwurfs auf zutreffender rechtlicher Grundlage. Es wird sich empfehlen, näher aufzuklären und im Urteil darzustellen, auf welche Weise das die Kundenkarte ausstellende Unternehmen die Kreditwürdigkeit des Antragstellers prüft, wie hoch der Kreditrahmen im Jahre 1983 war, wie im einzelnen die Kaufbelege in einer Monatsrechnung erfaßt werden und wann diese bedingungsgemäß bezahlt werden muß.
2. Im Falle B I 2 der Urteilsgründe (Verwertung gefälschter Einzugsermächtigungen) hält die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie weist Darstellungsmängel und Lücken auf, die eine Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter erforderlich machen.
Das Landgericht legt dar, daß auch die ersten drei "Einzugsermächtigungen" über insgesamt DM 24.165,33, die der Angeklagte von seiner Ehefrau zugesandt erhalten und sodann selbst auf sein kurz zuvor bei einer Raiffeisenkasse eröffnetes Konto eingereicht hatte, "total gefälscht" waren, dem Angeklagten aber nicht zu widerlegen sei, daß er die
Fälschungen als solche nicht erkannt, seiner Ehefrau aber zugetraut habe, Geldquellen zu erschließen und tatsächlich die ausgewiesenen Forderungen erworben zu haben. Aus dem Urteilszusammenhang läßt sich entnehmen, daß es sich nicht um "Einzugsermächtigungen" im Sinne des banküblichen Lastschriftverfahrens, sondern um Einzelanweisungen handelte, die auf photomechanisch hergestellten Firmenkopfbögen geschrieben waren und zum Einzug des jeweils genannten Betrages von einem Bankkonto ermächtigten. Für die Beurteilung der Fragen, ob die Einlassung des Angeklagten, er habe die Fälschung nicht erkannt, hingenommen werden kann und ob sich aus den Dokumenten eine Plausibilität für die angebliche Forderung und Berechtigung seiner Ehefrau ergab, kam es wesentlich auf die äußere Aufmachung und den Inhalt dieser Fälschungen an. Es fehlt aber eine nähere Beschreibung und Darstellung dieser gefälschten Urkunden nach der äußeren Aufmachung, dem angeblichen Aussteller und ihrem jeweiligen Inhalt. Das Landgericht hätte sich auch mit dem auffallenden Umstand auseinandersetzen müssen, daß der in der JVA Amberg einsitzende Angeklagte unter einer Anschrift in Du ein Konto bei der ReMilWkasse Fu in SEE - österreichische Exklave in Deutschland - eröffnet und dieses alsbald für die Einziehung der "total gefälschten" Einziehungsermächtigungen benutzt hat. Unter derartigen Umständen durfte sich die Strafkammer ferner nicht mit der bloßen Bemerkung begnügen, "die Eilabbuchungen hat der Angeklagte unwiderlegt mit der Befürchtung eines Gläubigerzugriffs erklärt". Es hätte vielmehr näherer Darlegung und Erörterung
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bedurft, welcher Gläubiger des Angeklagten aufgrund welcher Umstände von diesem wenige Wochen zuvor bei einem kleinen,
räumlich sehr weit entfernten Bankinstitut eröffneten Konto Kenntnis erlangt haben konnte.
Schauenburg
Ulsamer Maul
RiBGH Dr. Granderath ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Foth Schauenburg