Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 07.10.1988 – 2 StR 509/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

OR

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 509/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1.. Beter Ferdinand Ep. aus OH. seboren.

2. Rüdiger

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

wıIll

AIR

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Oktober 1988 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Ep wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. April 1988 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über ‚die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, den Angeklagten E@B zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Mitangeklagten Pi zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren.

Der Angeklagte E@ rügt mit seiner Revision allgemein

Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen ist es im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO . unbegründet.

u Die Ausführungen zur Strafrahmenwahl enthalten sachlichrechtliche Fehler.

Das Landgericht hat. bei beiden Angeklagten einen . minder schweren Fall (s 250 Abs. 2 StPO) unter anderem deshalb bejaht, weil die Tat nicht zur Vollendung gelangt war. Unerörtert bleibt‘ Im Urteil, ob nicht schon wegen der anderen . Milderungsgründe eine solche Einstufung gerechtfertigt erscheint. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage war angesichts der Vielzahl der zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände geboten. Bei der von ihnen zum Drohen benutzten Waffe handelte es sich lediglich um eine Spielzeugpistole. Die Tat wurde "in dilettantischer Weise vorbereitet und ausgeführt". Vor allem hat die Strafkämmer bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falles mehrere wesentliche strafmildernde Gesichtspunkte außer Betracht gelassen: Die Angeklagten wurden durch ihre sehr schlechte finanzielle Situation zu dem Banküberfall veranlaßt. Sie legten Wert darauf, daß kein Bankkunde zu Schaden kam. Als der Beschwerdeführer zum ersten Mal das Bankgebäude betrat und feststellte, daß sich dort eine ältere Kundin aufhielt, nahm er von der geplanten Tat vorerst Abstand. Beide Angeklagte waren umfassend geständig. Der Senat kann

SR

nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei einer umfassenden Bewertung dieser Umstände auch ohne Mitberücksichtigung des Nichterreichens der Tatvoilendung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre und damit eine weitere Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB bestanden hätte.

Das Rechtsmittel dringt deshalb, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet, durch. Da die aufgezeigten Sachmängel zugleich den Strafausspruch des Mitangeklagten betreffen, ist gemäß S 357 StPO auch das gegen ihn ergangene

. Urteil in diesem Umfang aufzuheben. _ Herdegen u Meyer on . Theune

Niemöller : Gollwitzer