Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 06.10.1988 – 1 StR 569/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
i StR s69/28 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Armin Georg P a WERE RO, dort geboren am EEE 1.965 ,
wegen Landfriedensbruchs u.a.
Le Rgref 7 20 fer A dr IF P273777.
WIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1988 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 20. Juni 1988
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des Landfriedensbruchs schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-
hoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Gründe§
Im Rahmen der Feststellungen zum Landfriedensbruch schildert das Landgericht die körperlichen Verletzungen des Zeugen Max Beh und stützt sich hierbei auf die verlesenen Atteste eines praktischen Arztes und "des Hauptkrankenhauses De". Jesenfalls die Verlesung des erstgenannten Attests war fehlerhaft. Es ging nicht ausschließlich darum, ob der Angeklagte, wie die Anklage ihm vorwarf - das Gericht freilich nicht feststellte -, Max BE körperlich verletzt
hatte, sondern wesentlich auch um den Landfriedensbruch; die dabei verübten Gewalttätigkeiten wurden hierdurch gekenn-
. zeichnet. Deshalb griff § 256 StPO nicht ein (vgl. BGHSt 33, 389, 393/394 m.w.Nachw.). Auch bei dem weiteren Attest ist fraglich, ob die Verlesung statthaft war, ob es sich um die Erklärung einer öffentlichen Behörde im Sinne dieser Vorschrift handelte (vgl. BGH NStzZ 1984, 231; 1985, 36). Doch kann das dahinstehen, weil schon die Verlesung des privatärztlichen Attests zur Aufhebung des Strafausspruchs - auf
ihn ist die Revision beschränkt - nötigt.
§ 125 a StGB enthält keinen qualifizierten Straftatbestand, sondern - wie § 243 StGB - eine Strafzumessungsregel. Ob $S 125 a StGB anzuwenden ist, folgt daher den allgemeinen zum besonders schweren Fall entwickelten Regeln (vgl. BGHSt 28, 318, 319). Hierbei ist die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten - sofern sie wieder festgestellt wird - in
die Prüfung einzubeziehen.
Schauenburg Ulsamer Maul
RiBGH Dr. von Gerlach ist
in Urlaub und kann daher
nicht. unterschreiben. Foth Schauenburg