Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 04.10.1988 – 1 StR 483/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Kann auf Grund der Angaben des Angeklagten eine bestimmte Person als tatbeteiligt ermittelt werden, so hindert der Unstand, daß sie bis zum Ende der Hauptverhandlung nicht festgenommen werden kann, für sich allein nicht, die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu bejahen.
#
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein BGHR: ja
BtMG S 31 Nr. 1
Kann auf Grund der Angaben des Angeklagten eine bestimmte Person als tatbeteiligt ermittelt werden, so hindert der Unstand, daß sie bis zum Ende der Hauptverhandlung nicht festgenommen werden kann, für sich allein nicht, die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu bejahen.
BGH, Urt. v. 4. Oktober 1988 - 1 StR 483/88 - LG Freiburg
BUNDESGERICHTSHOF Zu
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Markus Lothar RB aus OR. seboren am EB-WER 1959 :r ve,
wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln
WIII
#4
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 4. Oktober 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer Dr. Maul Dr. Foth Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEEEEEEEEEEEEEn
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18. März 1988 wird verworfen.
Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln "in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Voll-
streckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet
sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das - vom Generalbundesanwalt nicht
vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte bestellte bei einer in A 1ependen Schweizerin, die er in Südostasien kennengelernt hatte, 4 kg Haschisch. Das Rauschgift wurde ihm mittels Kurier aus Holland nach Fr@B seliefert. Der Angeklagte verkaufte es nach und nach weiter. Im Ermittlungsverfahren nannte er die Lieferantin und machte nähere Angaben über sie. Polizeiliche Ermittlungen ergaben daraufhin, daß es sich bei der Frau um eine gebürtige Schweizerin handelt, die in der Schweiz wegen Betäubungsmittelvergehens zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt und zur Festnahme ausgeschrieben worden ist. Nach Mitteilung des Bundeskriminalamts hält sie sich zur Zeit in
Bali auf.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet insbesondere, daß die Strafkammer die Voraussetzungen des S 31 Nr. 1 BtMG bejaht und deswegen einen minder schweren Fall i.S. des § 30 Abs. 2 BtMG angenommen hat. Sie ist der Auffassung, die bloße Belastung einer im Ausland untergetauchten Person könne die Vergünstigung nach dieser Vorschrift nicht auslösen. Der Angeklagte habe keinen wesentlichen Aufklärungsbeitrag geleistet. Es sei nicht erkennbar, wie das Landgericht zu der Überzeugung gekommen sei, die Strafverfolgung der Lieferantin könne von den holländischen Behörden voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen werden.
Diese Angriffe sind nicht begründet. Nach $S 31 Nr. 1 BtMG kann sich der Täter Strafmilderung verschaffen, wenn er
#4
die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus offenlegt und die Offenbarung zu einem Aufklärungserfolg führt (BGH NStZ 1984, 28; BGH StV 1986, 436). Einen solchen Aufklärungsbeitrag leistet der Täter nicht bereits durch die bloße Benennung von Mittätern, Auftraggebern und Abnehmern. Er muß vielmehr auch Angaben über deren Beteiligung an der Tat machen. Zudem muß seine Darstellung einer Überprüfung durch die Strafverfolgungsbehörden standhalten (BGHSt 31, 133, 166 £f.) und wesentlich zu einem - nach Überzeugung des Gerichts - voraussichtlich erfolgreichen Abschluß der Strafverfolgung beitragen (BGH StV 1985, 14, 15; BGHR BtMG S 31 Nr. 1 Aufdeckung 1).
Das angefochtene Urteil läßt keinen Verstoß gegen diese Rechtsgrundsätze erkennen. Die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten über seine Lieferantin in Amsterdam, die durch die Nachforschungen der Polizei bestätigt worden sind, als zutreffend erachtet und deshalb die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe damit wesentlich zu einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluß der Strafverfolgung gegenüber Isabelle Berns beigetragen. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte die von seiner Seite mögliche Aufklärung geleistet; nunmehr sei es Sache der holländischen Behörden, die Strafverfolgung erfolgreich abzuschließen (UA S. 11).
Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der wesentliche Aufklärungserfolg, zu dem der Angeklagte beigetragen hat, kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die Lieferantin des Rauschgifts bislang nicht ergriffen werden konnte. Es kommt nicht darauf an, ob der vom Täter be-
lastete Hintermann derzeit für die Ermittlungsbehörden
greifbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß gegen den Belasteten im Falle seiner Ergreifung ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann. Daran fehlt es etwa, wenn der Hintermann auf Grund der Angaben des Täters nicht identifizierbar ist (BGH NSt2 1984, 28; BGHR BtMG S 31 Nr. 1 Aufdeckung 1; BGH, Urt. vom 19. Januar 1984 - 4 StR 740/83) oder das Gericht Zweifel hat, ob eine Person mit dem vom Angeklagten bezeichneten Namen überhaupt existiert und in der beschriebenen Weise an der Tat beteiligt war (BGHR BtMG $S 31 Nr. 1 Aufdeckung 3). Steht hingegen, wie hier, die Person des Lieferanten fest und reichen die Angaben über seine Tatbeteiligung nach Überzeugung des Gerichts aus, um ihn festnehmen und einer Verurteilung zuführen zu können, hat der Täter einen Aufklärungsbeitrag im Sinne des S$S 31 Nr. 1 BtMG geleistet. Der Umstand, daß es bisher nicht zur Ergreifung des Belasteten gekommen ist, steht dem nicht entgegen. Die Festnahme kann von zeitlichen Zufälligkeiten abhängen. Dabei können auch Probleme der Fahndung eine Rolle spielen. Überdies hat der Täter keinen Einfluß darauf, ob und in welchem Maße sich deutsche oder ausländische Behörden um die Festnahme bemühen. Aus der mangelnden Ergreifung des belasteten Hintermannes allein können dem aufklärungsbereiten Täter daher, soweit es um die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG geht, keine Nachteile erwachsen. Ob sie sich auf die Ermessensentscheidung des Tatrichters über die Strafrahmenwahl oder sonst im Rahmen der Strafbemessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken kann, bedarf keiner Entscheidung. Insoweit geben die Aus-
führungen des Landgerichts zu Bedenken keinen Anlaß.
Auch im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat ändert die Urteilsformel lediglich dahin, daß die Worte "in nicht geringer Menge" hinter "vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" entfallen. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stellt keinen eigenen Straftatbestand, sondern als besonders schwerer Fall lediglich eine gesetzlich vertypte Strafzumessungsregel dar (s 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG). Allerdings hat das Landgericht sich nicht dazu erklärt, ob im Hinblick auf die Vergünstigung des § 31 Nr. 1 BtMG auch ein besonders schwerer Fall i.S. des S 29 Abs. 3 BtMG mit seinem gegenüber S 30 Abs. 2 BtMG schwereren Strafrahmen zu verneinen ist. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, daß es diese Frage bejaht hat, so daß sich der Mangel nicht auf die Strafbemessung ausgewirkt hat.
RiBGH Dr. Ulsamer ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.
Schauenburg Schauenburg Maul Foth v. Gerlach