Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 29.09.1988 – 1 StR 540/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 540/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Harald CG ui s OEL U, geboren am EEE ı 557 in 5au erg.
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1988 gemäß
$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 5. Mai 1988
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist des versuchten Totschlags, des vorsätzlichen Vollrauschs und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;
b) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 2, 3, 4 und die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, vorsätzlichen Vollrauschs sowie wegen unerlaub-
ten Erwerbs von Heroin in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb
von Haschisch in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Haschisch zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen
Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. l. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Mit Recht macht die Revision geltend, die Kammer habe hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte II. 2. und
II. 3. der Urteilsgründe Tateinheit annehmen müssen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte in einem Falle bei dem Zeugen Thomas SEE 50g Haschisch gegen 1 g Heroin eingetauscht (UA Seite 13, 15).
Der fortgesetzte Erwerb von Heroin zum Eigenverbrauch und das fortgesetzte Handeltreiben mit Haschisch treffen daher in einem Teilakt tateinheitlich zusammen. Diese Übereinstimmung verbindet die beiden fortgesetzten Taten insgesamt zur Tateinheit (vgl. BGHSt 6, 81; BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1986 - 1 StR 624/86 - mit weiteren Nachweisen). Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; bereits die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage war von in Tateinheit begangenen fortgesetzten
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Vergehen gegen § 29 Abs. 1 BtMG ausgegangen. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden Einzelstrafen für die Taten II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe, womit auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen wird."
Dem stimmt der Senat zu.
2. Der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 4 kann ebenfalls keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte infolge der additiven Wirkung von Alkohol und Tabletten vorsätzlich in einen die Schuld(Hemmungs-)fähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und dem Tatopfer ein Messer in den Bauch gestoßen.
Straferschwerend hat das Landgericht berücksichtigt, daß der Angeklagte - obwohl sich die Blutalkoholkonzentration von 2,5 %0 beziehungsweise 2,6 %0 im Rahmen der Rauschtat nicht als besonders schwere Alkoholisierung darstelle - in Kenntnis der Wirkung der Codein-Kompretten erheblich Alkohol zu sich genommen hat. Damit hat das Landgericht den Grund der Strafbarkeit, das vorsätzliche Herbeiführen eines Rauschzustandes, strafschärfend gewertet. Das war unzulässig.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten war zu verwerfen, weil die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung keinen weiteren Rechtsfehler erkennen läßt.
Es ist auszuschließen, daß die Einzelstrafe im Fall II 5 von den Strafzumessungserwägungen in den (aufgehobenen) übrigen Fällen mitbeeinflußt war.
Maul Ulsamer Foth
Granderath Brüning