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BGH Urteil vom 27.09.1988 – 1 StR 436/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 07

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR _ 436/88

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Diplom-Kaufmann Dr. Walter S EEE au: M , geboren am ER 19:1 ir vu,

2. die medizinische Bademeisterin Lolo-Maria S uiEEEB

geborene LEE aus mE, seboren an 19:1 in Dei:

wegen Vergewaltigung

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 27. September 1988 in der Sitzung vom 29. September 1988, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt unge

als Verteidiger des Angeklagten Dr. Se in der Verhandlung,

Justizhauptsekretär [EM

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Februar 1988 im Strafausspruch mit

den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Vergewaltigung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen empfingen die Angeklagten die Nebenklägerin, die sich um eine Stelle als Sekretärin in der Firma des angeklagten Ehemannes bewarb, zu einem (weiteren) Vorstellungsgespräch abends in ihrer Wohnung, betäubten sie dort auf Grund eines spontan gefaßten Tatentschlusses mit einem in ein Getränk gegebenen Beruhigungs- und Schlafmittel und mißbrauchten sie sexuell. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB angenommen hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH NSt2 1982, 26; 1982, 246; BGH Stv 1983, 19; BGH MDR 1988, 422), geht die Strafkammer davon aus, daß die von den Angeklagten begangene Tat "in der deliktstypischen Ausgestaltung und Durchführung nicht von den durchschnittlich und gewöhnlich vorkommenden Fällen nach unten abweicht" (UA S. 28). Sie meint, die Tat habe im Hinblick auf ihr äußeres Erscheinungsbild "ein dem durchschnittlichen Bereich entsprechendes Profil" (UA S. 31). Auch bei Prüfung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Strafen gebietet, findet sie keine "schwerwiegenden oder außergewöhnlichen Besonderheiten" in der Tat (UA S. 36).

Diese Bewertung wird dem festgestellten Geschehen nicht hinreichend gerecht. Vielmehr läßt sie Umstände außer acht, die in erheblichem Maße zu Ungunsten der Angeklagten ins

Gewicht fallen können:

Die Tat erhielt dadurch ein besonderes Gepräge, daß die Angeklagten - mögen sie auch den Tatentschluß "völlig spontan" gefaßt haben - die Nebenklägerin, die als Arbeitssuchende in ihre Wohnung gekommen war, durch die Beibringung

eines Betäubungsmittels in einen bewußt- und willenlosen

za

Zustand versetzten. Hierbei handelte es sich um eine heimtückische Begehungsweise, die, wie die Revision zutreffend darlegt, das Tatopfer in besonderem Maße entwürdigte und von vornherein jeder Möglichkeit einer Gegenwehr beraubte.

Strafmildernd führt die Strafkammer aus, dadurch, daß die Angeklagten lediglich "sanfte" Gewalt angewendet hätten, habe für die Nebenklägerin "keine unmittelbare Gefahr der körperlichen Verletzung oder der toxischen Schädigung ihrer Gesundheit" bestanden (UA S. 33; vgl. auch UA S. 35 "ohne direkte körperliche Verletzung"). Bei dieser Beurteilung wird jedoch nicht klar, ob dem Landgericht bewußt war, daß bereits das Verabfolgen eines bewußtseinstrübenden, zu einer Intoxikation führenden Mittels eine Schädigung der Gesundheit im Sinne des $S 223 Abs. 1 StGB darstellte (BGH, Urt. vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82; vgl. auch BGH NJW 1970, 519). Der Senat übersieht nicht, daß der Schuldspruch infolge Rechtsmittelbeschränkung rechtskräftig ist; doch ändert das nichts an der für die Strafzumessung maßgeblichen - vom Landgericht möglicherweise falsch vorgenommenen - Einstufung

der von den Angeklagten verübten Gewalt.

Die Strafkammer hebt den "kurzschlüssigen" Charakter von "Tatentschluß und Tathandeln" hervor (UA S. 31). Das läßt besorgen, sie habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, daß das Vorgehen der Angeklagten gegen das Tatopfer zwar spontan im Entschluß, aber gemeinsam überlegt und zweckentsprechend in der Durchführung war. Es kommt hinzu, daß sich die Tatausführung über einen Zeitraum von mehreren Stunden erstreckte. Auf diese Umstände weist die Revision zu Recht hin.

was das Verhalten der Angeklagten nach der Tat angeht, so wertet das Landgericht "nur in sehr eingeschränktem Maße" zu ihrem Nachteil, daß sie nach Aufkommen der gegen sie gerichteten Beschuldigung sich nicht auf ein die Tat abstreitendes Verteidigungsverhalten beschränkten, sondern die Einschaltung von Privatdetektiven zur Überwachung und Ausforschung der persönlichen Verhältnisse der Nebenklägerin zuließen, um auf diese Weise etwaiges, ihrer Glaubwürdigkeit abträgliches Material zu finden (UA S. 29). Auch dies erweckt Bedenken. Zwar ging der entsprechende Vorschlag von einem Verteidiger aus (UA S. 30); doch hatten die Angeklagten selbst dazu Veranlassung gegeben, indem sie gegenüber dem zugezogenen Rechtsanwalt wider besseres Wissen ihre Unschuld beteuerten. Ihnen war also klar, daß zur Bespitze-

lung des Tatopfers kein Anlaß bestand.

Bei dieser Sachlage konnte der Strafausspruch bei bei-

den Angeklagten nicht bestehen bleiben.

Der neue Tatrichter wird bei Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall der - gemeinschaftlich begangenen - Vergewaltigung vorliegt, die besondere Qualität der hier

angewendeten Gewalt näher zu würdigen haben. Demgegenüber

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-27/1-str-436-88#rd_11

darf die Tatsache, daß sich die Angeklagten zu der Tat erst entschlossen, als die Nebenklägerin der Einladung zu einem weiteren Vorstellungsgespräch gefolgt war, nicht überbewer-

tet werden.

Maul Ulsamer Foth

Granderath Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Maul