Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 27.09.1988 – 1 StR 430/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF #5 IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Bauingenieur Gerhard K aus ME. geboren am EB >53 in o ‚

wegen Urkundenfälschung u. a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 27. September 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt 5 >ei der verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsreferendar (EEE

als Verteidiger, Justizhauptsekretär (>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht zannt:

N

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. März 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung (Ziffer III der Anklage) unter Einbeziehung einer am 13. Februar 1985 verhängten Strafe zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf eines gemeinschaftlich begangenen Betrugs zum Nachteil der Firma BEE : Ben (Ziffer I der Anklage) hat es ihn freigesSprochen. Soweit das Verfahren zu einem weiteren Tatkomplex (Ziffer II der Anklage) gemäß S 154 Abs. 2 Stpo vorläufig eingestellt worden war, sah die Strafkammer für eine Wiederaufnahme keine Veranlassung. Mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, er-Strebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten in den Anklagepunkten I und II. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Zu Ziffer I der Anklage:

l. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, er habe - in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den anderweitig

Verurteilten v. Kr ınG SEE - sie Firma

3öo i; Be durch täuschendes Verhalten dazu veranlaßt, der Firma Hp und ii SmoH (HTG) "zur Zwischenfinanzierung des Restgrundstückskaufpreises" eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe von

3,3 Millionen DM zur Verfügung zu stellen, ohne dafür die vertraglich ausbedungenen Sicherheiten zu erlangen. Insoweit verneint das Landgericht ohne Rechtsirrtum ein straf-

bares Handeln des Angeklagten.

a) Die Strafkammer hat ausführlich dargelegt, warum sie

ein bereits vor der maßgebenden Besprechung mit den ge-

nannten Beteiligten abgesprochenes mittäterschaftliches Handeln des Angeklagten nicht für erwiesen hält. Ein Rechtsfehler tritt hierbei nicht zutage. Insoweit erhebt auch die

Revision keinen näheren Einwand.

b) Entgegen der Meinung der Revision ist aber auch eine sonstige Teilnahmehandlung des Angeklagten, die in seinem Verhalten im Verlaufe der Verhandlungen mit dem Zeugen

CO , dem Syndikus der Firma DEE : ze Liegen

könnte, den Feststellungen des Landgerichts nicht zu ent-

nehmen.

Dieser war zwar anwesend, als S ‚der als Geschäftsführer der Firma HTG fungierte, am 15. Dezember 1982 die Frage des Zeugen Cu nach der Bezahlung des Kauf-

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-27/1-str-430-88#rd_7

preises für das zu bebauende Grundstück mit einer falschen Erklärung beantwortete (UA S. 23), was | einen Tag später dazu veranlaßte, die Bürgschaftsurkunde unter Verzicht auf die in dem Bauvertrag vereinbarte Zug-um-Zug-Regelung aushändigen zu lassen. Das Landgericht hat jedoch nicht feststellen können, daß sich der Angeklagte an dieser - von ihm nicht erwarteten - Täuschungshandlung beteiligte. Insbesondere hegt es erhebliche Zweifel daran, daß in dieser Situation SEE - der im wesentlichen Strohmann des anderweitig Verurteilten v. KG var - auch im Einvernehmen mit dem Angeklagten und mit dessen Unterstützung handelte, als er dem Zeugen cum vortäuschte, der aus dem am

1. Oktober 1982 geschlossenen (ersten) Kaufvertrag geschuldete Kaufpreis von 7.133.100 DM sei bereits in Höhe

von 6 Millionen DM an die Gebrüder FB :1: verkäufer bezahlt.

Eigene Täuschungshandlungen des Angeklagten während der am 15. Dezember 1982 mit CR geführten Verhandlungen sind ebenfalls im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Insoweit führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe dem genannten Zeugen unter anderem die Kaufverträge vom 1. Oktober 1982 und vom 8. Dezember 1982 sowie die Urkunde über die Grundschuldabtretung vom 8. Dezember 1982 zur Einsichtnahme vorgelegt (UA S. 22/23) und diesen dabei auf die entscheidenden Passagen hingewiesen (UA S. 26). Dazu gehörte indessen, worauf das Landgericht zu Recht abhebt, auch der im Vertrag vom 8. Dezember 1982 - mit dem die Firma HTG das Baugrundstück von der Fürstin v. Ki kaufte - enthaltene Vermerk, daß auf den vorangegangenen Kaufvertrag vom l. Oktober 1982 noch keine Kaufpreiszahlungen erfolgt

seien (UA S. 18). Allerdings enthielt dieser (zweite) Vertrag die unwahre Erklärung, von dem Kaufpreis von nunmehr 14.800.000 DM sei, wie die Verkäuferin anerkenne, bereits ein Teilbetrag von 6 Millionen DM bezahlt (UA S. 19). Diese Erklärung bezog sich aber - eindeutig - nur auf den weiteren Kaufvertrag. Etwas anderes hat sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen CB ergepen (vgl. UA S. 27/28).

2. Da das Landgericht Täuschungshandlungen des Angeklagten - welche die Staatsanwaltschaft "im Zusammenhang mit der Vortäuschung eines bereits bezahlten Kaufpreises von 6 Millionen DM" annimmt - nicht als erwiesen ansieht, kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage nicht an, ob - unabhängig von der oben erörterten Bürgschaft in Höhe von 3,3 Millionen DM - schon in dem Abschluß des Bauvertrages

ein nach § 263 StGB relevanter Schaden der Firma DEE : BeB !iesgen könnte.

II. Zu Ziffer II der Anklage:

Insoweit legte die gerichtlich zugelassene Anklage dem

Angeklagten zur Last, er habe im Januar 1983 - wiederum zu-

sammen mit v. KÜGEEEE und SB - durch betrügerisches Handeln die Firma DEE : Ss dazu bewogen, der Firma HTG eine weitere selbstschuldnerische Bankbürg-

schaft über 2 Millionen DM zu übergeben. Zu Unrecht sieht die Revision in der Behandlung dieses Anklagepunktes einen

Verstoß gegen formelles und materielles Recht:

Insoweit hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung das Verfahren nach $S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

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Sie hat es bisher nicht wieder aufgenommen. Deshalb ist das Revisionsgericht mit dem zu Ziffer II der Anklage erhobenen

Tatvorwurf nicht befaßt.

wie die Revision zutreffend bemerkt, durfte eine Sachentscheidung zu diesem Tatvorwurf mit der Folge, daß sich die Rechtskraftwirkung des Freispruchs auf sie erstrecken würde, nicht ergehen, weil es an einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch Gerichtsbeschluß (§ 154 Abs. 5 StPO) fehlte. Entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht eine solche Entscheidung aber auch nicht getroffen. Es führt lediglich die Gründe an, die ihm Veranlassung gaben, von einer förmlichen Wiederaufnahme des Verfahrens abzusehen (UA S. 32). Diese Erwägungen unterliegen

nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung. Maul Ulsamer Foth

Granderath Brüning