Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 14.09.1988 – 2 StR 422/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AST
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 422/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
@ 1960 in DaB,
wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution
wIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1988 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
II.
III.
. Auf die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. März 1988 wird
l. der Urteilstenor dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen,
2. der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht
- Schöffengericht - Offenbach am Main zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
A372
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt. Seine Revision gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
Die unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten Beihilfe zur Zuhälterei in drei selbständigen Fällen zur Last. Als Tatopfer waren in der Anklage die Prostituierten Katharina IB. Brigitte KB und Tina bezeichnet. Letztere ist in den Urteilsgründen nicht als Geschädigte der nach den Feststellungen vom Angeklagten unterstützten Förderung der Prostitution aufgeführt. Um den Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen, war daher der vom Senat nachgeholte Teilfreispruch geboten (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 112). Im übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand, weil die Urteilsgründe keinen hinreichenden Aufschluß über den angewandten Strafrahmen geben. Sie verhalten sich nicht dazu, ob sich der Tatrichter der Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. S 49 Abs. 1 StGB bewußt gewesen ist. Der Hinweis bei der Strafzumessung, "Milderungsgründe" seien "nicht ersichtlich" (UA S. 8), spricht eher dagegen.
Da eine höhere Strafe als Geldstrafe von 150 Tagessätzen nicht mehr verhängt werden kann (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO), verweist der Senat die Sache an das Amtsgericht - Schöffengericht - zurück ($S 354 Abs. 3 StPO).
Müller Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer