Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 07.09.1988 – 3 StR 291/88

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 291/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Industriekaufmann Harry CE aus AED, geboren am MM. EEE 1952 in DOM,

wegen Betruges u.a.

Hd

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1988 einstimmig beschlossen:

l. Soweit dem Angeklagten in der Anklage der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 5. Dezember 1986 - 12 Js 904/85 - ein Diebstahl von Kraftfahrzeugkennzeichen vorgeworfen wird (Fall 17 der Anklage), wird das Verfahren vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO).

2. Soweit der Angeklagte durch das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Dezember 1987 im Fall III 27 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist, wird das Verfahren gemäß $S 206 a StPO unter Übernahme der insoweit entstandenen Kosten des Angeklagten und seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse eingestellt.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das oben bezeichnete Urteil dahin geändert,

daß der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in sechzehn Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Betrug und jeweils in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung und mit Diebstahl, wegen Betruges in sechs Fällen, wegen versuchten Betruges, wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Störung von Fernmeldeanlagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

5, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat in dem. aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang das Verfahren eingestellt. Die Einstellung zu Ziffer 2.) hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von 120 Tagessätzen ä 15,- DM zur Folge.

Die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe konnte bestehen bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Gesamtstrafe ohne die verhängte Einzelstrafe niedriger ausgefallen wäre.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPo).

Ruß Krauth Kutzer Detter Harms