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BGH Urteil vom 07.09.1988 – 2 StR 390/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 7° IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Ursula Rosemarie PR seborene sg au: on GERD, geboren am EEE 1955 in Vo,

wegen Hehlerei u.a.

wIII

A130

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte BD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

A430

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 1987, soweit sie verurteilt worden ist, mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen erwarb die Angeklagte in der Zeit vom 3. Juli bis 12. November 1981 in 16 Fällen je eine Euroscheckkarte und bis zu 12 Euroscheckformulare, die, wie sie wußte, kurz zuvor aus Kraftfahrzeugen gestohlen worden waren; für jedes Formular zahlte sie 50 DM. Im selben

Zeitraum, jeweils kurz nach dem Erwerb, füllte sie die Formulare mit Beträgen von 300 DM aus, begab sich zu Postämtern, unterschrieb dort mit den aus den zugehörigen Scheckkarten ersichtlichen Namen und löste die Schecks ein.

Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, das Gericht habe seine Überzeugung entgegen § 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft. Die Rüge führt zur Aufhebung der Verurteilung. Auf das weitere Vorbringen

braucht danach nicht eingegangen zu werden.

l. Die Angeklagte hat von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

a) Das Landgericht hat seine Überzeugung unter anderem auf Aussagen gestützt, die der Zeuge HB am 3. Dezember 1981 bei seiner Vernehmung durch die Kriminalbeamten CB WERE und EB gemacht hatte und die von diesen in einem maschinengeschriebenen vier Seiten umfassenden Protokoll festgehalten worden waren. In der Hauptverhandlung erklärte HGB "auf Vorhalt des Vernehmungsprotokolls vom 3.12.1981

., er könne sich heute nicht mehr daran erinnern, derartige Angaben gemacht zu haben. Soweit er sich auf Vorhalt an Einzelheiten in seiner Aussage erinnern konnte, bekundete er, er habe diese Angaben frei erfunden bzw. seien sie ihm von den Vernehmungsbeamten in den Mund gelegt worden" (UA Bl. 18, 19).

Die Vernehmungsniederschrift ist in der Hauptverhand-

lung nicht verlesen worden.

AZO

Das Gericht hat die beiden Vernehmungsbeamten in der Hauptverhandlung am 2. November 1987 über den Inhalt der damaligen Aussagen des Zeugen HB gehört. In den Urteilsgründen hat es das Protokoll wörtlich wiedergegeben und ausgeführt:

"Die Zeugen Kriminalhauptmeister EB und Kriminalhauptmeister CB haben ... glaubhaft bekundet, der Zeuge Heinen habe am 03.12.1981 die sich aus der oben zitierten Vernehmungsniederschrift ergebende Aussage gemacht. Die Aussage sei in allen Einzelheiten zutreffend in der Vernehmungsniederschrift wiedergegeben. Der Zeuge habe aus eigenem Antrieb im Zusammenhang berichtet. Der von ihm beschuldigte Personenkreis sei ihnen vor der Vernehmung nicht bekannt gewesen, so daß ihnen Vorhaltungen nicht möglich gewesen seien; sie hätten die Aussage dem Zeugen also auch nicht in den Mund gelegt" (UA Bl. 18).

Die Strafkammer hat außerdem die Aussagen wiedergegeben, die HE am 7. April 1982 in einer Vernehmung durch den Kriminalhauptmeister Sp gemacht hat.

Zur Glaubhaftigkeit der damaligen Aussagen H@bs hat das Gericht ausgeführt:

"Die am 07.04.1982 gegenüber dem Zeugen SB pestätigte Aussage des Zeugen HB vom 03.12.1981 entspricht in allen Punkten auch inhaltlich der Wahrheit,

obgleich der Zeuge HB in der Hauptverhandlung abweichende Angaben gemacht hat. Die Überzeugung der Kanmmer von der Glaubhaftigkeit der Aussage vom 03.12.1981 gründet sich auf folgende Umstände:

Die Aussage ist in Einzelheiten, auch Zeitangaben, außerordentlich präzise und zeichnet sich durch die Schilderung einer Fülle von Details aus, von denen der Zeuge unabhängig vom eigentlichen Inhalt der gegen die Angeklagte erhobenen Beschuldigungen berichtet. Er benennt als Zeitraum für das Zusammenleben mit der Familie PB die Zeit von 'Mitte August 1981 bis Ende Oktober 1981’, beschreibt die Räumlichkeiten innerhalb der Wohnung genau, erwähnt, daß das Gästezimmer sonst als Bügelraum genutzt werde, daß die Schecks in der Küche ausgefüllt werden, bezeichnete das Versteck für die Schecks sehr genau (linke untere Schublade des im Wohnzimmer befindlichen Wohnzimmerschranks links der Tür), beschreibt den für die Fahrt zu den Einlöseorten verwandten Pkw, gibt das ihm von Karl-Heinz PB seschilderte Verfahren bei der Ausfüllung und Einlösung der Schecks in allen Einzelheiten wieder. Nach den Erfahrungen der Kammer bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist gerade dieser Detailreichtum ein wichtiger Hinweis auf die Wahrheit einer Aussage. Eine erdachte bzw. erlogene Aussage ist in aller Regel pauschal gehalten und bei der Schilderung des Randgeschehens farblos und vergröbernd" (UA S. 19).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-07/2-str-390-88#rd_11

b) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die von Heinen am 3. Dezember 1981 vor der Polizei gemachten Zeugenaussagen seien nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Es liege "außerhalb der Lebenserfahrung, daß ein Zeuge sechs Jahre nach einer Vernehmung den Inhalt und die Einzelheiten wiedergeben" könne. Dem Zeugen E@@ sei "ausweislich des Protokolls" ein Vorhalt nicht gemacht worden.

Die Polizeibeamten hätten "ausweislich des Urteils lediglich bekundet, daß eine Aussage gemacht wurde und daß diese zutreffend in der Vernehmungsniederschrift wiedergegeben sei". Die Strafkammer habe somit "ein nicht verlesenes polizeiliches Protokoll als verlesene Urkunde behandelt" (Revisionsbegründungsschrift Bl. 2, 9, 10).

2. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO dringt durch.

a) Durch die Vernehmung He in der Hauptverhandlung ist seine Aussage vom 3. Dezember 1981 nicht in das Verfahren eingeführt worden, denn er hat seine damaligen Bekundungen nicht wiedergegeben. Der Vorhalt des polizeilichen Protokolls über jene Vernehmung, selbst wenn er durch wörtliches Vorlesen erfolgt sein sollte, bewirkte für sich allein nichts; auch in einem solchen Fall wird nur das als Beweisergebnis verwertbar, was der Zeuge nunmehr aus der Erinnerung über seine frühere Aussage berichtet (BGHSt 14, 310, 312). Hier blieb er dabei, sich nicht zu erinnern.

Eine förmliche Verlesung jenes Vernehmungsprotokolls gemäß § 253 StPO zum Zweck des Urkundenbeweises über den Inhalt des Protokolls ist nicht erfolgt, was durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bewiesen wird (BGH NJW 1986, 2063, 2064).

Durch die Zeugenaussagen der beiden Beamten, die jene Vernehmung durchgeführt und das Protokoll gefertigt hatten, kann das Gericht die damaligen Bekundungen HgBs so, wie es diese ausweislich der Urteilsgründe für seine Überzeugungsbildung verwertet hat, ebenfalls nicht in die Hauptverhandlung eingeführt haben. Die Vernehmung lag sechs Jahre zurück. Die aus dem polizeilichen Protokoll ersichtlichen Bekundungen enthalten eine Fülle von Einzelheiten, die teils unmittelbar die der Angeklagten zur Last gelegte Tat, teils aber auch nur Randgeschehen oder noch entferntere Vorgänge betreffen. Es ist nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, daß ein Zeuge - oder gar jeder der beiden Zeugen (vgl. UA Bl. 18) - jene umfangreiche Aussage nach so langer Zeit "in allen Einzelheiten" berichten konnte. Das gilt auch, soweit die Strafkammer Vernehmungsbehelfe angewendet hat. Es bedarf hier nicht der Erörterung, ob Ausnahmefälle denkbar sind, die eine Einschränkung der in BGHSt 5, 278; 11, 159 aufgestellten Grundsätze rechtfertigen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1976 - 1 StR 168/76 -; Mayr in KK 2. Aufl. S 249 Rdn. 42). Der vorliegende Sachverhalt gibt für eine dahingehende Prüfung keinen Anlaß.

b) Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil. Das Landgericht hat zwar zahlreiche einzelne Vorgänge und

Umstände, die als Bekundung HGB: im polizeilichen Vernehmungsprotokoll vom 3. Dezember 1981 festgehalten sind, auch durch ordnungsgemäße Beweiserhebung festgestellt. Es hat aber die Verurteilung der Angeklagten nicht allein und unmittelbar hierauf gestützt. Vielmehr hat es sich anhand jener Feststellungen der Glaubhaftigkeit der erwähnten Aussage insgesamt vergewissert und diese in vollem Umfang, auch soweit darin weitere, nicht in das Verfahren eingeführte Einzelheiten geschildert sind, zu einer maßgeblichen Grundlage seiner Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten und dem Umfang ihrer Tat gemacht. Unter den gegebenen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, daß das Tatgericht, wenn es sich auf die Verwertung der zulässig erhobenen Beweise beschränkt hätte, zu einem für die Angeklagte günstigeren

Ergebnis gelangt wäre. Müller Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer