Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 06.09.1988 – 1 StR 364/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 44 IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 364/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
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1957,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1988, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
wIV
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. März 1988
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags (in einem minder schweren Fall) in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung und mit unbefugtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von
nicht mehr als 60 cm zur Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie enthält zwar nur Einzelausführungen zur Strafzumessung, darin liegt jedoch keine Beschränkung auf den Strafausspruch.Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben.
1. Nach den Feststellungen schoß der Angeklagte den seit 1986 mit ihm befreundeten Zeugen SB am 2. november 1987 mit bedingtem Tötungsvorsatz aus einer Entfernung von einem Meter in den Kopf. Das sofort zu Boden stürzende Opfer hielt er für tot und entfernte sich. sau konnte gerettet werden.
In solchen Fällen tritt nach ständiger Rechtsprechung die gefährliche Körperverletzung als subsidiäres Delikt hinter der Verurteilung wegen versuchten Totschlags zurück (BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248). Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern.
2. Zum Rechtsfolgenausspruch stützt das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 erste Alternative StGB darauf, daß der Angeklagte sich durch die ihm kurz zuvor bekannt gewordene Tatsache, seine Ehefrau habe ein Verhältnis mit SP, schwer gekränkt fühlte. Als dieser daher beim nächsten Zusammentreffen mit dem Angeklagten am Arbeitsplatz die Aufforderung, seine
HF
Sachen zu packen und die Baubaracke zu verlassen, mit "nein" beantwortete und trotz auf ihn gerichteten Revolvers den Angeklagten "angrinste" und eine Zigarette anzündend auf ihn zuging, sei der Angeklagte wegen der Weigerung des Zeugen in Wut geraten und habe geschossen. "Auch wenn das Grinsen allein gesehen nicht als schwere Kränkung anzusehen gewesen wäre", habe "dieses letzte herausfordernde Verhalten" das Faß zum Überlaufen gebracht, nachdem ] ihm als guter Freund die Frau weggenommen hatte" (UA S. 18).
Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht die Entscheidung über das Vorliegen einer schweren Beleidigung allein unter Zugrundelegung der subjektiven Vorstellungen des Angeklagten zur Tatzeit getroffen hat.
a) Das Landgericht hat nicht mit Tatsachen belegt, daß der Geschädigte durch sein Grinsen, das die Tat auslöste, den Angeklagten beleidigen wollte. Davon ist auch nicht ohne weiteres auszugehen. Möglich erscheint, daß das Verhalten des SEE Ausdruck einer gewissen Hilflosigkeit war oder daß der Zeuge nur beschwichtigen wollte. Voraussetzung für die Annahme einer schweren Beleidigung im Sinne des § 213 erste Alternative StGB ist aber, daß das Verhalten des Opfers beleidigend gemeint war (BGHSt 34, 37). Das gilt nicht nur für eine tatauslösende schwere Beleidigung selbst, sondern auch für solches Verhalten, das - an sich nicht schwer beleidigend - als vermeintlich provozierend in der Kumulation mit früherem Geschehen den Täter zur Tat hinreißt. Denn § 213 erste Alternative StGB will nur den
Täter privilegieren, der vom Opfer (zum Beispiel) durch beleidigendes Verhalten angegriffen wurde. Das setzt einen bewußten Angriff voraus (vgl. BGH aaO).
b) Die durch § 213 StGB vorgeschriebene milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens bei berechtigtem Zorn verbietet eine ausweitende Auslegung dieser Vorschrift durch Betrachtung der Umstände vorwiegend aus der Sicht des Täters. Es kommt daher darauf an, ob das Verhalten des Opfers objektiv als schwer beleidigend zu beurteilen ist (BGH NStZ 1981, 300; 1982, 27; BGHR StGB S 213 1. Alt. Beleidigung 1). Die Entscheidung ist auf der Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände vorzunehmen (BGH MDR 1961, 1027; BGH NStZ 1982, 27; BGHR aaO Beleidigung 1 und 2).
Die Beurteilung des Landgerichts, SM habe dem Angeklagten als guter Freund die Frau genommen, berücksichtigt nicht genügend die Besonderheiten des Falles. Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, daß der Angeklagte die Situation so sah, nachdem er vom Verhältnis seiner Ehefrau zu SG nörte und sich über mehrere Tage in Selbsttötungsgedanken und Erregung gegen SGB ( Du hast mir alles kaputt gemacht") hineinsteigerte.
Tatsächlich aber war die Ehe des Angeklagten bereits zuvor zerrüttet. Die Ehepartner sprachen über Scheidung, der Angeklagte erklärte seiner Frau Mitte des Jahres 1987, jeder Ehepartner könne seiner Wege gehen. Davor und danach (kurz vor der Tat wollte der Angeklagte zu einer Freundin umziehen) hatte der Angeklagte außereheliche Beziehungen. Nach
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der genannten Erklärung und nachdem der Angeklagte sich schon gar nicht mehr um seine Familie kümmerte, nicht einmal bemerkte, daß seine Frau eine Berufstätigkeit aufnahm, kam es zu den vom Angeklagten als beleidigend empfundenen Beziehungen des Geschädigten zur Ehefrau des Angeklagten. Diese Umstände hätten im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung herangezogen werden müssen.
Daß es gerade der Freund war, der mit der "aufgegebenen" Ehefrau ein Verhältnis einging, gibt dem Fall angesichts der den Beteiligten bekannten Einstellung des Angeklagten, bevor ihm diese Beziehung zu Ohren kam, im Ergebnis kein anderes Gepräge. Erst nachträglich machte er - bei Bekräftigung des Desinteresses an seiner Frau ("sie könne so viele Männer haben, wie sie wolle", UA S. 6) - Einschränkungen ("bloß nicht diesen, der habe ja auch kein Geld", UA Ss. 5).
3. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß generalpräventive Erwägungen die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschaftsschutz voraussetzen (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463; BGHR StGB S§ 46 Generalprävention 2). Bei Konfliktstaten liegen solche Überlegungen eher fern (siehe Hirsch in LK 10. Aufl. S 46 Rdn. 21).
Maul - Ulsamer Granderath
v. Gerlach Brüning