Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 01.09.1988 – 4 StR 381/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 381/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen Stefan R aus GeSEEREEEEREED , geboren am 1960 in I (cssR),

wegen versuchten Totschlags u.a.

wII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1988 wird die Sache zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts und beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

1. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos, soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Diese lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 3. August 1988 nimmt der Senat Bezug.

2. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch die Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 27. November 1986 abgelehnt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Kammer hat es ... aufgrund eines Rechtsirrtums versäumt, eine Gesamtstrafe mit dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Hamm vom 27. November 1986 zu bilden. Die Kammer verkennt, daß der Strafbefehl des Amtsgerichts Lippstadt vom 17. Januar 1984, weil bereits vollstreckt, keine zäsurwirkung entfalten konnte (BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Zäsurwirkung 3; NStZ 1988, 270; Stv 1987, 480). Die Kammer stützt ihre Entscheidung auf einen die Entscheidung nicht tragenden Hinweis in BGHSt 33, 367. Diese steht aber nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH Beschluß vom 15. März 1988 - 4 StR 75/88 m.w.N.)."

Dem tritt der scheidung über die aus dem Urteil des an das Landgericht

Salger

Goydke

Senat bei. Die Sache ist deshalb zur Ent-

Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe Amtsgerichts Hamm vom 27. November 1986

zurückzuverweisen.

Knoblich

Meyer-Goßner

Laufhütte