Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 01.09.1988 – 1 StR 429/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 429/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Rainer KK EB aus E LITSITSE geboren am GE 194% in DEE (Österreich),

wegen Betrugs

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38

62]

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1988 einstimmig beschlossen:

1. Das Vergehen des unbefugten Führens akademischer Grade (S 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Würzburg vom

16. November 1987 dahin geändert, daß

die Verurteilung wegen unbefugten Führens akademischer Grade und damit die Gesamtstrafe entfällt. Der Angeklagte bleibt wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

IS

Gründe§

Auf Antrag des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat die Strafverfolgung auf die Verurteilung wegen (fortgesetzten) Betruges ($S 154a Abs. 2 StPO). Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für das unbefugte Führen akademischer Grade festgesetzten Einzelstrafe von 90 Tagessätzen und der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren zwei Monaten zur Folge. Es verbleibt als Einzelstrafe die

für den Betrug verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung und der Gegenerklärungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Granderath Brüning