Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 23.08.1988 – 5 StR 211/88

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Maschinisten Werner H En zus SOREEEEED. geboren am EEE 1937 in SEE

wegen sexueller Nötigung u.a.

_2- 4?

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. August 1988 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16. Dezember 1987 im Schuldspruch zum Fall II 3 der Urteilsgründe (fortgesetzter sexueller Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten - Fall UM -;un s. 10 - 12) sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet ver-

worfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten (Fall “EB, un Ss. 10 - 12) verurteilt worden ist, hat die Verfahrensrüge Erfolg, die sich dagegen wendet, daß die zeugin MED EB, die in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hat, vor der Exploration durch den Sachverständigen PER nicht über ihr Zeugnis-

- 3 - . HF

verweigerungsrecht als Tochter des Angeklagten (§ 52

Abs. 1 Nr. 3 StPO) belehrt worden ist (§ 52 Abs. 3 StPO).

Die Notwendigkeit einer solchen Belehrung ergibt sich,

wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat,

aus S 81 c Abs. 3 Satz 2 (2. Halbsatz) i.V. mit § 52 Abs. 3 StPO. Die Belehrung war nicht deswegen entbehrlich, weil die

Zeugin mehrere Monate vorher anläßlich ihrer richterlichen Vernehmung über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt

worden ist (vgl. BGHSt 13, 394, 399). Aus der vom Landgericht erwähnten Entscheidung BGHSt 11, 97, 99 £ ergibt sich

nichts Cegenteiliges. Demnach durfte das Ergebnis der Untersuchung durch den Sachverständigen PiEEEB

nicht gegen den Angeklagten verwertet werden.

Daß die Verurteilung im Falle MB auf diesem Mangel beruht, läßt sich nach den Urteilsgründen nicht ausschließen. Insbesondere kann der Senat nicht ausschließen, daß der Sachverständige trotz des ihm gegenüber erklärten Wider-

rufs der ursprünglich den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin Erkenntnisse gewonnen hat, an die er mit seinem Gutachten angeknüpft hat; der Sachverständige hat aufgrund

. seiner Exploration den Widerruf für unglaubwürdig und

die vor der Polizei gemachten belastenden Angaben der

Zeugin für glaubwürdig gehalten.

Mit der Einzelstrafe im Falle MB und der Gesamtstrafe waren auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben; es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Höhe der Einsatzstrafe im Falle MO Einfius auf die Höhe der übrigen Einzelstrafen gehabt hat.

Dagegen läßt der Senat die Schuldsprüche in den übrigen, die Töchter Beate und Claudia betreffenden Fällen bestehen. Daß die bei der Exploration der Zeugin Mb HeB

gewonnenen Erkenntnisse des Sachverständigen PER Einfluß auf die Verurteilung des Angeklagten in den anderen

Fällen gehabt hat, kann der Senat ausschließen. Die Be-

lastungszeugin Beate DER geborene Hp ist von

dem Sachverständigen rEEEEEER nicht expioriert worden {UA S. 14). Die Erkenntnisse, die der Sachverständige

PO den Tatrichter im Hinblick auf die Belastungs-

zeugin Claudia SR geborene up vermittelt hat (UA S. 14 - 16), gründen sich ausweislich der Urteils-

gründe nicht auf die unverwertbar gewordenen Explorationsergebnisse; sie hängen ersichtlich auch nicht mit den fragwürdigen Methoden zusammen, die der Sachverständige, wie die Revision vorgetragen und belegt hat, bei der Ex-

ploration der Zeugin NE ii angewandt hat.

llerrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel