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BGH Beschluss vom 22.08.1988 – 4 StR 569/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

a Sta 569/88

in der Strafsache gegen

Felix Bernhard DB .vs BB, dort geboren am

ED 1930. zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am i. Dezember 1988 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. August 1988

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Es wird jedoch angeordnet, daß die durch

die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. September 1987 und die in der Hauptverhandlung beim Landgericht Bochum vom 22. August 1988 entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht erhoben werden.

Gründe§

1. Der Beschwerdeführer war durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. September 1987 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Senat das Urteil mit Beschluß vom 22. März 1988 aufgehoben, da die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war. Nunmehr ist der Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. August 1988 wegen Verletzung derselben Straftatbestände wiederum

zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des letztgenannten Urteils beantragt er, "daß die Kosten des früheren Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse auferlegt werden".

2. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464 Abs. 3 StPO zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Aufhebung des zunächst in dieser Sache ergangenen landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht sind noch kein Erfolg im kostenrechtlichen Sinne. Es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die neue Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Da das Urteil vom 22. August 1988 aber zu derselben Verurteilung wie das Urteil vom 24. September 1987 geführt hat, war das Rechtsmittel des Angeklagten im Ergebnis erfolglos (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. 8 A473 StPO Rdn. 27 f). Daher hat der Angeklagte die Kosten des gesamten Verfahrens - und damit auch die Kosten der Revisionsinstanz - zu tragen.

3. Hätte das Landgericht in der Hauptverhandlung vom 24. September 1987 die vom Verteidiger des Angeklagten zutreffend erhobene Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts beachtet und in der richtigen Besetzung entschieden, so wären das erste Revisionsverfahren und die zweite Hauptverhandlung in dieser Sache nicht erforderlich gewesen. Daher ist es hier sachgerecht, von der Erhebung der insoweit entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.

.a- 25

Diese Entscheidung kann der Senat - auch für die Vorinstanz (BGHZ 27, 163, 164, 171) - von Amts wegen treffen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 465 StPO Rdn. 13 m. Nachw.). Die dem Angeklagten selbst entstandenen notwendigen Auslagen fallen allerdings nicht unter diese Anordnung (vgl. Kleinknecht/ Meyer 38. Aufl. § 465 StPO Rdn. 11 m. Nachw.).

Salger Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf