Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 10.08.1988 – 2 StR 392/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ME BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 392/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Elmass C GB seborene To aus KOEB. seboren am ED 927 ir Hu (Türkei), zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
WIII
MG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1988 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. März 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an .eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Ihr Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Partner der von der Angeklagten angestrebten und durchgeführten Rauschgiftgeschäfte waren zum größten Teil Vertrauensleute und verdeckte Ermittler der Polizei, die das Kokain nicht an den Verbraucher gelangen, sondern es aus dem Verkehr ziehen wollten. In derartigen Fällen ist wegen der Überwachung des Geschäfts eine erhebliche Gefährdung des durch § 29 BtMG geschützten Rechtsguts regelmäßig ausgeschlossen, was unter dem Gesichtspunkt des geringeren Erfolgsunwerts der Tat (BGH, Urteil vom 15. Mai 1985 - 2 StR 65/85) von Bedeutung ist (BGH NStZ 1986, 162 = Strafverteidiger 1986, 100 £).
Daß die Strafkammer diesen wesentlichen Umstand bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat, begründet einen sachlich-rechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils.
Herdegen Müller Maier
Theune Niemöller