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BGH Beschluss vom 09.08.1988 – 4 StR 326/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 326/88 BESCHLUSS.

in der Strafsache

gegen

Umberto RB „aus DB, geboren am EM ::5: in ne, zur zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlosen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Februar 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-

letzung verurteilt worden ist, 2. im gesamten Strafausspruch. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter Gefangenenmeuterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist die Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht ($S 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es Frau rg nicht als Zeugin vernommen habe, begründet:

Frau KB war ordnungsgemäß als Zeugin zur Hauptverhandlung geladen worden, jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Das Landgericht hat von einer Vorführung von Frau KO aus folgenden Gründen abgesehen (UA 47):

"Nach Angaben des Zeugen Pi war die Keim

in den Tatplan in der Sache Tg eingeweiht und hat auch einen Anteil aus der Beute bekommen. Die hat insofern ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO. Von diesem Recht hätte die KB aller Voraussicht nach auch Gebrauch gemacht. Wenn sie nämlich eine Aussage hätte machen wollen, wäre sie ihrem Vernehmungstermin vor der Kammer nicht unentschuldigt ferngeblieben. Bei dieser Sachlage bestand für die Kammer keine Notwendigkeit, das Erscheinen der Kb in der Hauptverhandlung zwangsweise durchzusetzen."

Aus solchen Erwägungen durfte das Landgericht jedoch eine Vorführung und Vernehmung der Frau Kg nicht

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unterlassen. Es ist schon zweifelhaft, ob dieser ein Auskunftsverweigerungsrecht zustand; wäre sie nämlich nur als Hehlerin - und nicht wegen Beihilfe zum schweren Raub - strafbar, so wäre die Tat am Tage der Hauptverhandlung gemäß $s 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bereits verjährt gewesen (es sei denn, die Verfolgungsverjährung wäre - was der Feststellung

bedarf - gemäß $S 78 c StGB unterbrochen worden). In diesem Fall hätte ihr kein Auskunftsverweigerungsrecht mehr zugestanden (vgl. Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 55 StPO Rdn. 8 m.weit.Nachw.). Selbst wenn sie aber auskunftsverweigerungsberechtigt gewesen wäre, konnte nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sie im Falle ihrer Vernehmung vom Auskunftsverweigerungsrecht auch Gebrauch gemacht hätte; denn die Auskunftsverweigerung muß ausdrücklich erklärt werden (vgl. Pelchen in KK 2. Aufl. § 55 StPO Rdn. 12). Jedenfalls durfte das Landgericht nicht allein aus der Tatsache, daß Frau KB zum Termin nicht erschienen war, schließen, sie werde die Aussage verweigern; für das Nichterscheinen konnten nämlich auch andere Gründe (z.B. Vergessen des Termins, Verhinderung durch andere Termine, höhere Gewalt)

ursächlich sein.

Der Beschwerdeführer behauptet, Frau KgllB hätte im Fall ihrer Vernehmung den Angeklagten "in den entscheidenden Punkten" entlasten können. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre, wenn die in den Tatplan eingeweihte und an der Teilung der Beute beteiligte Frau Kgiiib ausgesagt hätte, der - seine Tatbeteiligung bestreitende und im wesentlichen nur durch die Aussage des Zeugen PB belastete - Angeklagte habe an dem schweren Raub nicht mitgewirkt.

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2. Der Schuldspruch wegen versuchter Gefangenenmeuterei läßt keinen Rechtsfehler erkennen; insofern werden von der Revision auch keine Beanstandungen erhoben. Dagegen kann der diesbezügliche Einzelstrafausspruch keinen Bestand haben, da nicht auszuschließen ist, daß sich die Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf die Höhe der nicht unerheblichen Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgewirkt hat.

Damit entfällt auch der Gesamtstrafenausspruch.

Salger Laufhütte Goydke Meyer-Goßner ' Steindorf