Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 05.08.1988 – 2 StR 150/88

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 150/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Rainer Eugen JB zus EB: seboren am | E77 "nz eten

Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Ad

WIE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO be-

schlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 1987

l. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub oder räuberischer Erpressung, Vergewaltigung, Körperverletzung und Entführung

verurteilt wird, 2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die Einzelstrafen wegen fortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Entführung und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit

Raub oder räuberischer Erpressung, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

WILA

.

Gründe§

l. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zu Schuldspruch und Strafausspruch im Fall I 1 der Urteilsgründe (PB) keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Die Revision führt jedoch mit der Sachbeschwerde

zur Änderung des Schuldspruchs im Fall I 2 (Schneider).

Hier besteht, anders als die Schwurgerichtskammer meint, nach den Feststellungen zwischen Vergewaltigung und versuchtem Mord nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit. Zutreffend führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Mai 1988 hierzu aus, daß Tateinheit "hier jedenfalls insoweit gegeben (ist), als der Angeklagte sein Opfer auf dem zweiten von ihm angesteuerten Parkplatz gewürgt hat. Denn dieses Würgen war nach der dem Urteil zu entnehmenden tatsächlichen Beurteilung durch das Schwurgericht schon der Beginn der vorsätzlichen Tötungshandlungen (UA S. 22), diente zugleich aber auch noch der (weiteren) gewaltsamen Nötigung der Zeugin zum außerehelichen Geschlechtsverkehr im Sinne des § 177 StGB (UA S. 20)".

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der beiden wegen Vergewaltigung (in Tateinheit mit Körperverletzung und Entführung) und wegen versuchten:

Mordes (in Tateinheit mit Raub oder räuberischer Er-

pressung) verhängten Einzelstrafen: insoweit ist nur eine Einzelstrafe auszusprechen. Die Aufhebung der Einzelstrafen hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

Herdegen Müller RiBGH Dr. Meyer kann seine Unterschrift nicht be. fügen, weil er s. in Urlaub befind:

Herdegen Maier Theune