Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 02.08.1988 – 5 StR 221/88

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen .

Rainer CE aus RUM. dort geboren am EBD 1959,

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

il

-2- 44

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. August 1988 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. November 1987 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch zu I, 2 a der Urteilsgründe dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entfällt,

b) in allen Strafaussprüchen mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das angeführte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang ihrer Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden

hat.

Gründe§

1. Im Fall I, 2 a der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht. Das Landgericht nimmt in diesem Fall gemeinschaftliche unerlaubte Einfuhr in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubten Handeltreiben an und geht davon aus,

daß Haschisch in einer Menge eingeführt wurde, die nicht

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die Größenordnung einer “nicht geringen Menge" im Sinne

des $S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erreichte (UA S. 11). Es hat deshalb auch nur den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG angewendet (UA S. 12). In einem solchen Fall geht die Einfuhr als unselbständiges Teilstück des Handeltreibens

in dieser Tatform des § 29 Abs. 1 BtMG als Teil des Gesamtgeschehens auf (BGHSt 30, 28, 30; 31, 163, 165). Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr mußte deshalb entfallen.

2. Wegen der Aufhebung der Strafaussprüche wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Mai 1988 verwiesen. Den darin enthaltenen Gründen tritt der Senat

bei.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Rebitzki Niepel‘