Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 29.07.1988 – 3 StR 289/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 _StR_289/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Esref BEE „aus Roi, geboren am @B. EEE 1959 in Ta Yan (TUE) ,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
WII
- 2 - G
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 29. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24. März 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. j
Grü de:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und 291,78 qg Heroin (ca. 75 g HHC) eingezogen. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (s 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann aber nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat eine Strafrahmenmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG abgelehnt. Der Angeklagte habe durch die Offenbarung seines Wissens zur Beteiligung des anderweit verfolgten Mustafa Ar "keinen tatsächlichen Aufklärungserfolg bewirkt" (UA S. 8), weil die Staatsanwaltschaft das gegen diesen gerichtete Ermittlungsverfahren "mangels hinreichender Beweise" eingestellt habe. Der bloße Verdacht allein gegen den eine Beteiligung abstreitenden Beschuldigten rechtfertige keine Strafmilderung nach § 31 BtNG.
Hiermit unvereinbar ist die Behandlung des Hilfsbeweisamtrages des Angeklagten. Mit den Worten, den dort behaupteten Tatsachen sei die Kammer gefolgt (UA S. 8), hat sie die im Hilfsbeweisamtrag genannten Behauptungen als wahr unterstellt. Dementsprechend hat sie auch festgestellt, daß der benannte Zeuge Mustafa Ari dem Angeklagten zugesagt hatte, bei dem Verkauf des Heroins behilflich zu sein, und daß er sich deswegen am Tage der unerlaubten Einfuhr. der Betäubungsmittel mit ihm im Frankfurter Hauptbahnhof habe treffen wollen. Aus diesen Feststellungen folgt, daß der Zeuge objektiv jedenfalls der psychischen Beihilfe zur Tat des Angeklagten überführt ist. Der Umstand, daß entgegen den Feststellungen des Landgerichts die Staatsanwaltschaft das
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Verfahren gegen den Zeugen eingestellt hatte, rechtfertigt es nicht, den Aufklärungserfolg im Widerspruch zu diesen Feststellungen zu verneinen. Denn für die rechtliche Beurteilung durch das Landgericht sind seine Feststellungen entscheidend, nicht eine - nach den Feststellungen - möglicherweise fehlerhafte Behandlung durch die Staatsanwaltschaft.
Ruß Krauth Gribbohm
zschockelt Detter