Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 29.07.1988 – 3 StR 213/88

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 213/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Kaufmann Hans — aus KB, geboren am ee. GEB 1925 in

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom

12. Januar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Doch wird der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung wie folgt gefaßt:

"Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. Januar 1988 wegen Vergehens gegen das Warenzeichengesetz zu Strafe verurteilt worden, weil er in den Jahren 1985 und 1986 eine Vielzahl von gefälschten Markenuhren der Firma Cam, PM, in den Niederlanden erworben und diese in Krefeld und Umgebung feilgehalten und in Verkehr gebracht hat."

In die Liste der angewendeten Vorschriften sind § 370 Abs. 1 Nr. 2, § 375

Abs. 2 AO aufzunehmen, während § 375 a AO, § 26 WZG entfallen.

Ruß

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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