Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 26.07.1988 – 4 StR 331/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Rabah-Ben-Amr SD zus ra, Jeboren am EEE 19:53 in rg (Tunesien), zur Zeit in
Haft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
wımI
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 1988 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. März 1988 dahin geändert, daß der Staatskasse ein Drittel der Verfahrensauslagen (Auslagen der Staatskasse), die durch die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. März 1987 entstanden sind, und ein Drittel der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt werden.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte hat mit seiner - unbeschränkt eingelegten - Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Kaiserslautern vom 17. März 1987 teilsweise Erfolg gehabt:
Der Schuldspruch wurde von gefährlicher auf vorsätzliche Körperverletzung geändert, der Straf- und der Maßregelausspruch wurden aufgehoben. Nunmehr ist der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. März 1988 statt zu (insgesamt) drei Jahren Freiheitsstrafe nur noch
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist ganz entfallen. Das ist ein nicht unerheblicher Teilerfolg, der es rechtfertigt, der Staatskasse gemäß $S 473 Abs. 4 StPO ein Drittel der Verfahrensauslagen des ersten Revisionsverfahrens und der dem Angeklagten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen auf-
zuerlegen.
Eine Ermäßigung der Revisionsgebühr kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat nach Zurückverweisung der Sache und Neuverhandlung durch das Landgericht nochmals Revision eingelegt. Es entsteht nur eine Revisionsgebühr, die sich aus der rechtskräftig erkannten Strafe errechnet (BGH, Beschluß vom 12. Februar 1987 - 4 StR 724/86).
Da der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde Erfolg hat, sind der Staatskasse auch die Kosten und Auslagen im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (vgl. Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 473 StPO Rdn. 2).
Salger Laufhütte Goydke
Mayer-Goßner Steindorf