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BGH Beschluss vom 26.07.1988 – 1 StR 301/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 301/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ferdinand M (ss 20: OEEEEEED, geboren am Ep 1945 ir cum,

wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 1988 gemäß 8§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 22. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur Brandstiftung (§§ 308 StGB) verurteilt wurde,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des

Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Urteil läßt nicht erkennen, ob durch die Brandstiftung vom 10. September 1986 das Gebäude in Brand geriet, nur in diesem Fall war § 308 StGB vollendet und dementsprechend der Angeklagte wegen Anstiftung zur vollendeten Brandstiftung

zu bestrafen. Hatte das Feuer dagegen erst die "Einrichtung"

(UA S. 15) ergriffen, so blieb es beim Versuch der Brandstiftung und - bezüglich des Angeklagten - bei der Anstiftung hierzu. Insoweit kann das angefochtene Urteil daher

nicht bestehen bleiben; mitbetroffen ist die Gesamtstrafe.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

Schauenburg Kuhn Foth

Zschockelt v. Gerlach