Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 14.07.1988 – 4 StR 316/88

4. Strafsenat

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BL

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 316/88

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Heinrich Arthur R EB aus se, geboren am «u 1945 in SB, zur

Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

-2- AL

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. April 1988

wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Mai 1988, mit dem er Revision eingelegt hat, ist bereits am 3. Mai 1988 beim Landgericht eingegangen. Das Schreiben des Angeklagten vom 2. Mai 1988, in dem dieser erklärt hat, daß er das Urteil annehme, ist erst am 4. Mai 1988 beim Landgericht eingegangen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Schreiben des Angeklagten liegende Rechtsmittelverzicht durch die zuvor beim Landgericht eingegangene Revisionseinlegung überholt, ob das Rechtsmittel somit zulässig eingelegt

Au

ist (vgl. BGH GA 1973, 46). Jedenfalls ist die Revision unzulässig, da sie entgegen § 344 StPO nicht begründet

worden ist.

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Salger Meyer-Goßner Steindorf