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BGH Beschluss vom 12.07.1988 – 4 StR 274/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR _274/88

in der Strafsache

gegen

Richard Jouan HD „aus SC, geboren am 1958 in PP, zur Zeit in Haft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

wıIl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 1988 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. März 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Das Rechtsmittel ist im Sinne des S§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Verteidiger weist zwar zutreffend darauf hin, daß die

Strafkammer nicht dargelegt hat, von welcher Analysemethode das Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes bei der Ermittlung des THC-Anteils des sichergestellten Cannabisharzes (Haschisch) ausgegangen ist. Es bleibt deshalb offen, ob das vom Tatrichter mitgeteilte Ergebnis der Untersuchung neben den freien THC-Anteilen auch die bei thermischer Belastung zusätzlich entstehenden psychoaktiven Wirkstoffe erfaßt. Dies hat sich aber nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Beide Anteile sind bei der Bestimmung des Wirkstoffanteils des Betäubungsmittels zu berücksichtigen (BGHSt 34, 372). Der Angeklagte könnte deshalb nicht beschwert sein, wenn das Landgericht die latent vorhandenen nur bei thermischer Belastung wirksamen Wirkstoffe

vernachlässigt hätte.

2. Der Strafausspruch ist auf die Sachrüge aufzuheben (s 349 Abs. 4 StPO).

a) Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer ausgeführt, die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Einsicht zu handeln, sei "bei Begehung" der Tat "durch seine Haschischgewöhnung als eine krankhafte seelische Störung nur unerheblich gemindert" gewesen (UA 10). Dem ist zu entnehmen, daß das Landgericht der Auffassung gewesen ist, daß der fortgesetzte Haschischmißbrauch des Angeklagten zu einer krankhaften seelischen Störung geführt hat, die aber seine Einsichtsfähigkeit überhaupt nicht, sein Steuerungsvermögen nicht erheblich vermindert hat. Begründet hat der Tatrichter seine Annahme, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei nur unerheblich vermindert gewesen, mit der Feststellung, daß er "erst seit Sommer 1982 täglich

Haschisch zu rauchen" pflege, des weiteren mit dem Hinweis, daß er "bis 1984 als Schweißer auf Montage" gearbeitet habe und schließlich mit der Erwägung, daß er in der Hauptverhandlung eine frühere unrichtige Einlassung "nur mit einer Unterzuckerung, nicht aber mit einem Haschischentzugszustand begründet" habe (UA 18).

b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar ist nach den Darlegungen der Strafkammer bei Berücksichtigung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten auszuschließen, daß er schuldunfähig war. Es besteht aber die Möglichkeit, daß seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen ist. Allerdings hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß diese Folge bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben ist (BGHR StGB § 21 BtMG - Auswirkung 2 mit Nachweisen). Bei der Prüfung, ob hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hätte das Landgericht aber nicht nur - wie geschehen - den jahrelangen Haschischmißbrauch des Angeklagten, sondern auch weitere Umstände berücksichtigen müssen, die für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB sprechen. Der Angeklagte leidet an Diabetes, die seit November 1985 regelmäßige Insulininjektionen erfordert. Haschisch rauchte er "zur vermeintlichen Linderung seines Diabetes" (UA 5). Diese festgestellte Zuckererkrankung kann bereits die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte leide an einer krankhaften seelischen Störung, rechtfertigen. Der Tatrichter hat sich aber weder dazu noch zur Frage des etwaigen Zusammenwirkens, unter Umständen des Kumulierens von Zuckererkrankung und Haschisch-

mißbrauch, geäußert. Die für seine Annahme, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei nur unerheblich vermindert gewesen, aufgeführten Beweisanzeichen, sind insoweit unergiebig: Der Umstand, daß er bis zum Jahre 1984 einer Arbeit nachgegangen ist, spielt bei der Prüfung der Frage, ob seine Steuerungsfähigkeit infolge einer krankhaften seelischen Störung erheblich vermindert gewesen ist, nur eine untergeordnete Rolle; keinen Aussagewert hat, daß der Angeklagte seinen Zustand bei einer Vernehmung, möglicherweise laienhaft, auf Unterzuckerung und nicht auch auf Haschischmiß-

brauch zurückgeführt hat.

c) Bereits dieser Darlegungsmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auf die von der Verteidigung erhobene Rüge, das Landgericht habe einen Sachverständigen zur Aufklärung der Frage hinzuziehen müssen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen jahrelangen Haschischmißbrauchs erheblich vermindert war, kommt es deshalb nicht

mehr an.

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