Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 12.07.1988 – 4 StR 233/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Thomas NM gu aus 7 geboren am ED 1953 in ne,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Februar 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen bleibt es erfolglos.

1. Die - erstmals im Schriftsatz des Verteidigers vom 26. Mai 1988 erhobene - Verfahrensrüge ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des S$S 345 Abs. 1 StPO angebracht worden und deshalb unzulässig.

2. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet. Dieser 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Dagegen greift die Sachrüge durch, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet.

Das Landgericht hat "zu Lasten des Angeklagten ... berücksichtigt, daß er zweimal hintereinander sowohl an Heroin wie an Kokain ein Vielfaches der nicht geringen Menge, nämlich von 1,5 g Heroinhydrochlorid bzw. 5 g Kokainhydrochlorid", besessen habe. Es führt hierzu weiter aus, dies sei "von solchem Gewicht, daß es nicht nur bei der Abwägung, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG vorliegt, sondern auch noch bei der Abwägung innerhalb des so gewonnenen erhöhten Strafrahmens ausschlaggebend war" (UA 25/26). Das begegnet durchgreifenden Bedenken.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zweimal je ein mit Heroin- und ein mit Kokainpulver gefülltes Filmdöschen in seinem Besitz gehabt. Das Landgericht ist bei seiner Berechnung des Wirkstoffgehalts dieser Betäubungsmittel zu dem Ergebnis gelangt, daß sich bei zwei mit Heroinpulver gefüllten Filmdöschen "ein Gesamtgewicht des

Heroinhydrochlorids" von etwa 12 g, bei einem Döschen also von etwa 6 g, und bei zwei mit Kokainpulver gefüllten Filmdöschen "ein Gesamtgewicht des Kokainhydrochlorids" von etwa 16,2 g, "zugunsten des Angeklagten auf 16 g abgerundet", bei einem Döschen somit von 8 g ergebe (UA 22). Soweit das Heroinpulver in Betracht kommt, ist das Landgericht danach zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte jeweils "ein Vielfaches der nicht geringen Menge", die bei einem Grenzwert von 1,5 g Heroinhydrochlorid beginnt (BGHSt 32, 162 f£f.), besessen hat. Anders verhält es sich jedoch mit dem Kokain, bei welchem dieser Grenzwert bei 5 g Kokainhydrochlorid liegt (BGHSt 33, 133 ff.). Die 8 g Kokainhydrochlorid, die der Angeklagte jeweils in seinem Besitz hatte, betrugen danach nur etwas mehr als das Eineinhalbfache dieses Wertes und somit nicht "ein Vielfaches der nicht geringen Menge".

Da diese fehlerhafte Bewertung bei der Strafzumessung ausdrücklich "zu Lasten des Angeklagten" berücksichtigt worden ist, muß davon ausgegangen werden, daß sie sich auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.

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