Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 06.07.1988 – 4 StR 241/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 Str 241/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen Jürgen Philipp Heinz S im au: sn - geboren am dm 1963 in Si,
zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
wıIl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Februar 1988 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat es versäumt, ausreichende Feststellungen zur
inneren Tatseite zu treffen.
Der Angeklagte tötete Frau LED; weil sie ihn nach einem geschlechtlichen Versagen laut beschimpfte und er Angst hatte, daß seine Verlobte von dem beabsichtigten "Seitensprung" erfahre. Das Landgericht würdigt diesen Beweggrund als niedrig, weil der Angeklagte, um eigenes verwerfliches Verhalten zu verdecken, aus krasser Selbstsucht gehandelt habe. Bei dieser Würdigung unterläßt es aber zu prüfen, ob der Angeklagte seine gefühlsmäßigen Tatantriebe gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern ver-
mochte; Feststellungen hierzu waren Voraussetzung einer Ver-
urteilung wegen Mordes in der Tatform der Tötung aus niedrigen Beweggründen (BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB S 211 II niedrige Beweggründe 2). Solche Feststellungen waren hier nicht etwa entbehrlich, weil nach dem Tatbild am Vorliegen aller Merkmale zur inneren Tatseite des Mordes kein Zweifel obwalten konnte. Der Angeklagte schritt vielmehr spontan zur Tat, nachdem das Tatopfer ihn heftig beschimpft hatte, seine Steuerungsfähigkeit war infolge voraufgegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert. Bei dieser Sachlage war eine Auseinandersetzung mit der Bewußtseinslage des Angeklagten
unentbehrlich. Ihr Fehlen nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob der Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuß die Tat beeinflußt hat und die Voraussetzungen einer
Unterbringung nach S§ 64 StGB vorliegen.
Knoblich Laufhütte Jähnke Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning ist durch Krankheit verhindert, seine Unter-
schrift beizufügen.
Meyer-Goßner Knoblich