Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 29.06.1988 – 2 StR 260/88

2. Strafsenat

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SE BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 260/88

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Josef S EEE au: Deu, geboren am Em 1951 in vi x::. ze _Y

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 1988 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 3. Dezember 1987 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils begangen gegen seine Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluß (S 268 a Abs. 1 StPO) hat es ihm unter anderem die Weisung ($S 56 c StGB) erteilt, "nach einer eventuellen Scheidung der Ehe ab Rechtskraft des Urteils jeglichen Kontakt zu seiner geschiedenen Ehefrau gegen deren Willen zu unterlassen".

Die hiergegen erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Für die Entscheidung über sie ist der Senat als Revisionsgericht zuständig (§ 305 a Abs. 2 StPO). Daran ändert es nichts, daß er lediglich auf Grund einer Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sache befaßt ist, während der Angeklagte selbst keine Revision gegen das Urteil eingelegt hat. Denn nach dem Gesetzeswortlaut genügt es, daß gegen

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das Urteil "eine Revision" eingelegt ist; auch unter dem für die Regelung maßgeblichen Gesichtspunkt der Entscheidungskonzentration aus praktischen Gründen spielt es keine Rolle, wer die Revision eingelegt hat.

In der Sache erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die angefochtene Weisung ist nicht gesetzwidrig (s 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verstößt sie nicht gegen das Recht des Angeklagten, im Falle der Scheidung den bei der Ehefrau lebenden Sohn zu besuchen. Angesichts des Umstands, daß der Sohn im August 1971 geboren ist (UA S. 6), kann das Besuchsrecht ohne weiteres so ausgeübt werden, daß der Beschwerdeführer dabei der ihm erteilten Weisung nicht zuwiderzuhandeln braucht.

Soweit der Angeklagte ins Feld führt, seine Ehefrau könne ihn durch die Behauptung in Schwierigkeiten bringen, er unternehme gegen ihren Willen Kontaktversuche, kommt einer solchen Mißbrauchsbefürchtung rechtliche Bedeutung nicht zu. Nachteile drohen dem Angeklagten nur dann, wenn er sich tatsächlich und nachweislich nicht an das aus gutem Grunde erteilte Kontaktverbot hält.

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-A-

Die Kosten der erfolglosen Beschwerde hat der Angeklag-

ce zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO)-

Herdegen Müller Niemöller