Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 27.06.1988 – 3 StR 172/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 3 StR 172/88
in dem Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Dieter Heinz DöÖö
EEE , geboren am WW. m 1960 in moi -
wegen Vergewaltigung u. a.
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aus Rh,
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1988 einstimmig beschlossen:
1. Soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist, wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. November 1987 dahin geändert,
daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.
ründe:
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang das Verfahren eingestellt. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzel-
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strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zur Folge. Die wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten konnte bestehen bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Bemessung dieser Einzelstrafe durch den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung beeinflußt worden ist.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO):
Ruß Zschockelt Kutzer
Detter Harms