Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 23.06.1988 – 4 StR 122/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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XS3/6

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Wolfgang FT ii zus CE, geboren am EB 1951 in rg.

wegen versuchten Mordes u. a.

wıII

7

.2- 76

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1988, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED au: >

als Verteidiger,

Rechtsanwalt 2 aus >

als Nebenkläger-Vertreter,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom

6. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum

- Schwurgerichtskammer - zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem räuberischem Diebstahl" unter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und einem Monat verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte das Tatopfer, Frau OB, deren Ehemann sich zu dieser Zeit im Krankenhaus befand, auf ihrem einsam gelegenen Kotten besucht. Gegen 2 Uhr nachts, als sich im Wohnzimmer noch Ralf Jg aufhielt, kam es im oben gelegenen Schlafzimmer zwischen Frau og und dem Angeklagten

) das Wohnzimmer, wo sich Frau

on zum Schlafen auf die Couch gelegt hatte, während O3<„ ) sich nach oben zum Schlafen begab, "was er, wenn die

Zeugin Oil nachts allein war, im Einverständnis mit ihrem Ehemann öfters tat, da die Zeugin wegen der einsamen Wege des Anwesens Angst hatte" (UA 14).

Gegen 4.30 Uhr kehrte der Angeklagte in das Wohnzimmer zurück. Wo er sich inzwischen aufgehalten hatte, vermochte die Strafkammer nicht aufzuklären. Zum weiteren Geschehen hat sie folgende Feststellungen getroffen (UA 15/16):

"Der Angeklagte begab sich zum Wohnzimmerschrank, in dem sich, wie er wußte, die 430,--DM befanden. Er öffnete den Schrank und nahm das Geld an sich. Durch ein Geräusch, wahrscheinlich verursacht durch das Öffnen des Wohnzimmerschrankes, wurde die Zeugin wach. Obwohl in dieser Nacht der Himmel zu 7/8 bedeckt war und auch der Mond nicht schien, fiel durch das fast

2 m breite Fenster im Wohnzimmer genügend Licht ein, daß die Zeugin zunächst erkennen konnte, daß sich jemand in der Nähe des Schrankes befand. Sie fragte deshalb, wer da sei. Der Angeklagte sagte jedoch nichts, sondern ging auf die Zeugin zu und näherte sich dem Fußende des Sofas. Die Zeugin begann sich aufzurichten. Hierbei erkannte sie den ihr nun gegenüberstehenden Angeklagten und fragte ihn: "Was willst Du?". Dem Angeklagten wurde in diesem Moment bewußt, daß sie ihn erkannt hatte. Er faßte sie an den Schultern. Die Zeugin versuchte sich ihm zu entwinden.

Im Wegdrehen wandte sie dem Angeklagten den Rücken zu. Er ergriff sie von hinten um den Hals und würgte sie,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-23/4-str-122-88#rd_7

zumindest um sich im Besitz des Geldes zu halten. Spätestens während des Würgens, das mit großer Kraft und Ausdauer ausgeführt wurde, entschloß er sich jedoch, die Zeugin zu töten, um zu verhindern, daß durch sie als Tatzeugin sein vorangegangener Diebstahl aufgedeckt würde. Er würgte die Zeugin bis zur Bewußtlosigkeit und dann noch eine erhebliche Zeitspanne von mindestens einer, wahrscheinlich mehreren Minuten

weiter.

Die Massivität und Dauer des Würgens war so groß, daß der Eintritt des Todes sehr nahe bevorstand. Als der Angeklagte die leblos zusammengesunkene Zeugin für tot hielt, entfernte er sich vom Tatort. Die Zeugin wurde später unbekleidet auf dem Sofa liegend gefunden".

Die Strafkammer vermochte nicht festzustellen, ob der Angeklagte Frau Oil entkleidete oder "ob der Zeuge ID. nachdem er aufgewacht und heruntergekommen war, möglicherweise die Zeugin entkleidet hatte, um sie sexuell

zu mißbrauchen" (UA 16).

2. Das Urteil kann aus zwei Gründen keinen Bestand

haben:

Zum einen entbehrt die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe Geld aus dem Wohnzimmerschrank entwendet und Frau OB sodann zu töten versucht, um zu verhindern, daß sein Diebstahl aufgedeckt werde, einer festen Tatsachengrundlage; sie stellt somit nur eine Vermutung dar, auf die ein Schuldspruch nicht gestützt werden kann (vgl. BGH NStZ 1981, 33, 1987, 473, 474; BGH, Beschluß vom 29. April 1986 - 4 StR 160/86 m.weit.Nachw.).

Zum anderen ist die Beweiswürdigung der Strafkammer unvollständig, da sie sich nur damit befaßt, aus welchen Gründen Frau OB früher bewußt falsche Aussagen abgegeben habe, jedoch nicht erörtert, ob Frau OB nicht auch einem Irrtum hinsichtlich der Person des Täters - also einer Selbsttäuschung - erlegen sein kann (vgl. BGHSt 2, 163, 164).

a) Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht, aus welchen Umständen die Strafkammer schließt, daß der - die Tat bestreitende - Angeklagte das Geld überhaupt entwendet hat. Es fehlen sowohl Feststellungen darüber, woraus die Strafkammer entnommen hat, daß Geld entwendet wurde, als auch dazu, wo das angeblich entwendete Geld geblieben ist. Bei seiner bereits gegen 5.30 Uhr erfolgten Festnahme wurden beim Angeklagten "lediglich ca. 3 DM vorgefunden" (UA 19).

Darüber hinaus stellt auch die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe das Portemonnaie mit 430 (so UA 15) oder 450 (so UA 35) DM bereits an sich genommen gehabt, als er Frau OB würgte, eine bloße Vermutung dar. Die Strafkammer meint, dies sei "naheliegend", weil Frau Ogaiib den Schatten des Angeklagten am Wohnzimmerschrank bemerkt und von einem Geräusch an der Wohnzimmerschranktür wachgeworden sei (UA 35). Demgegenüber ist bei der Schilderung des Sachverhalts lediglich festgestellt, daß das Geräusch "wahrscheinlich" durch das Öffnen des Wohnzimmerschranks verursacht worden sei (UA 15). Selbst wenn der Angeklagte sich aber schon am Wohnzimmerschrank zu schaffen gemacht haben sollte, kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß er das Geld bereits an sich genommen hatte; es ist ebenso denkbar, daß er es erst an sich nehmen wollte (und

%

möglicherweise nach dem Tötungsversuch an sich genommen hat). Weder für die eine noch für die andere Möglichkeit bestehen ausreichende Anhaltspunkte, so daß nach dem Zweifelssatz von der für den Angeklagten günstigeren

Möglichkeit ausgegangen werden mußte.

Die weitere Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte hätte sich, wenn er das Geld zu diesem Zeitpunkt noch nicht an sich genommen haben sollte, "rausreden und versuchen können, seine Rückkehr in die Wohnung anderweitig zu erklären" (UA 35), kommt ebenfalls nicht über eine bloße Vermutung hinaus. Der Angeklagte, der mit Frau Ob sut bekannt war und der erst kurz zuvor mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt hatte, hätte unschwer eine Erklärung für sein Wiederkommen finden und unschwer entwendetes Geld heimlich

wieder zurücklegen können.

Weil somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Angeklagte das Geld weggenommen und daß er Gewalt gegen Frau Oggälllb angewendet hat, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu halten, kann der Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) nicht bestehen bleiben. Aber auch die Verurteilung wegen versuchten Mordes muß (unabhängig davon, daß dieser mit dem räuberischen Diebstahl in Tateinheit steht) aufgehoben werden, da die Strafkammer als einziges Mordmerkmal nach S 211 Abs. 2 StGB angenommen hat, der Angeklagte habe getötet, um eine andere Straftat - nämlich den vorausgegangenen Diebstahl - zu verdecken (UA 40).

b) Das Urteil leidet an einem weiteren Mangel: Die Verurteilung des Angeklagten beruht im wesentlichen auf der Aussage von Frau OEM, die erklärt hatte, sie habe den Angeklagten als Täter erkannt. Diese Aussage stand allerdings im Gegensatz zu ihren früheren Bekundungen. Sie hatte zunächst erklärt, sie wisse nichts über den Täter. Deswegen war Ralf JB in Verdacht geraten, in Haft genommen und angeklagt worden. Während des gesamten Zeitraums bis zur Hauptverhandlung gegen JB war Frau OB bei ihrer Aussage geblieben. Da ebenso wie der Angklagte auch Jg» oder ein unbekannter Dritter, der über "die nur schlecht gesicherte Tenne" (UA 26) in das Wohnzimmer hätte eindringen können, die Möglichkeit zur Tatausführung hatte, bedurfte es besonders sorgfältiger Prüfung, ob den jetztigen Angaben von Frau OB, sie habe den Angeklagten erkannt, Glauben

geschenkt werden durfte.

Die Strafkammer meint, die Erklärung von Frau Ogzii> für ihre Falschaussagen, sie habe Angst gehabt, daß ihr Ehemann von ihrem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten erfahren könnte, und ferner, daß der Angeklagte oder einer seiner Brüder ihr im Falle einer Belastung des Angeklagten etwas antun könnte, erscheine "durchaus nachvollziehbar". Die Strafkammer befaßt sich aber nicht mit der Frage, ob sich bei Frau OB eine Fehlvorstellung entwickelt haben kann. Insoweit wird in den Urteilsgründen nur dargelegt, "daß aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Dr. SB und Dr. KB davon auszugehen ist, daß sich die Zeugin trotz des massiven Würgevorgangs sehr wohl an das

Geschehen unmittelbar vor dem Würgen erinnern können muß, so

daß davon auszugehen ist, daß die Zeugin tatsächlich weiß, was unmittelbar vor dem Würgen vorgefallen ist" (UA 21). Es fehlen bereits nähere Ausführungen dazu, aufgrund welcher Erwägungen die Sachverständigen zu dieser - von der Strafkammer übernommenen - Ansicht gelangt sind. Zudem ergibt sich aus den Feststellungen, daß Frau cu durch das massive Würgen besinnungslos wurde, bei ihrem Auffinden durch die Polizei gegen 5 Uhr "nicht ansprechbar" war und sich "wie von Sinnen" benahm. Auch nach ihrer Einlieferung ins Krankenhaus war sie noch nicht ansprechbar; ihr mußten zur Ruhigstellung "drei Injektionen von je 10 mg Diazepan..., eine ungewöhnlich hohe Dosis, gegeben werden" (UA 16). Bei dieser Sachlage hätte sich die Kammer - nach eingehender Befragung der anwesenden oder auch unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen - damit befassen müssen, ob trotz des durch den Würgevorgang eingetretenen Besinnungsverlustes und ihres ersichtlich schweren Schockzustandes. nach der Tat ein Irrtum von Frau og» bezüglich des Täters auszuschließen sei. Hierzu kommt noch, daß Frau On unbekleidet aufgefunden wurde und später die Hände zwischen die Oberschenkel nahm und schrie, wenn sich ihr eine Person näherte (UA 16). Das könnte auf ein vorangegangenes Sexualverbrechen schließen lassen, welches sie als besonders gravierend erlebt hat; ein solches wird dem Angeklagten aber nach den Feststellungen nicht zur Last gelegt.

3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat macht von der Zurückverweisungsmöglichkeit an ein anderes Landgericht Gebrauch (§ 354 Abs. 2 StPO).

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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß sich der Versuch einer genaueren Überprüfung der in den frühen Morgenstunden im Herbst bei fast bedecktem Himmel gegebenen Lichtverhältnisse im Wohnzimmer des Kotten - entweder durch Einnahme eines Augenscheins oder durch Anhörung eines hiermit beauftragten Sachverständigen - empfehlen

könnte.

Knoblich Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner Brüning