Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 22.06.1988 – 3 StR 153/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR 153/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Richard Dem aus FEED, dort geboren am @. EM 1938,
wegen Betruges
d8
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1988, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß
die Richter am Bundesgerichtshof
Zschockelt, Kutzer, Detter,
Harms
als beisitzende Richter,
"Bundesanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > aus Em
als Verteidiger,
Justizangestellte um
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 17. Juni 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision gegen den Strafausspruch. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Strafrahmenwahl des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat sich bei der Prüfung der Frage, ob die Strafe dem Regelstrafrahmen (§ 263 Abs. 1 StGB) oder dem Strafrahmen für besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 StGB) zu entnehmen ist unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung geforderten Prüfungsmaßstabes in der gebotenen Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei für den Regelstrafrahmen entschieden. Sie hat die für die Entscheidung bestimmenden Umstände aufgeführt und dabei das erhebliche Fehlverhalten, die beträchtliche
Schuld, mangelnde Kontrollen und die Schadenshöhe von über 100.000 DM berücksichtigt (UA S. 270/271). Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht gehalten, sämtliche in Betracht kommende Zumessungserwägungen in den schriftlichen Urteilsgründen aufzuführen (BGHR StPO § 267 III Strafzumessung 2). Es besteht kein Anhalt dafür, daß die Zahl der 161 ausführlich geschilderten Einzelakte der fortgesetzten Tat, deren Dauer, die Fortsetzung trotz einzelner Beschwerden oder die Verschleierungsmaßnahmen des nicht vorbestraften Angeklagten bei der Würdigung übersehen worden seien. Die Fälle der Scheckreiterei mit einen Schaden von 2,2 Millionen DM (BGH NStZ 1981, 391) oder des Erschleichens von Krankenhausförderungsmitteln in Höhe von 1,2 Millionen DM bei fehlender Gesamtwürdigung (BGH wistra 1984, 23, 25) sind nicht vergleichbar. Mit ihrer eigenen Bewertung kann die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die verhängte Strafe auch nicht "unvertretbar milde". Es kann nicht gesagt werden, daß sich die Strafe so weit nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, oder daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraumes liegt (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 17, 35, 37; BGH StV 1985, 366).
Die Beschwerdeführerin berücksichtigt nicht hinreichend, daß der Strafrahmen dem Tatrichter, um die schuldangemessene Strafe zu finden, einen gewissen Spielraum gibt, innerhalb dessen eine Strafe schon oder noch als schuldangemessen anzuerkennen ist (BGHSt 20, 264, 266/267; 24, 132, 133). Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß bei
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Zugrundelegung des Regelstrafrahmens (Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) mit der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr der gewährte Spielraum unterschritten sei. Daß die Strafe milde ist und an der unteren Grenze des Spielrauns liegt, mag richtig sein. Von einem groben Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe kann aber nicht gesprochen werden. Die Entscheidung des Tatrichters ist hinzunehmen (vgl. BGH NStZ 1984, 410). Die abweichende Wertung der Staatsanwaltschaft ist im Revisionsverfahren unerheblich.
Auch die an den Grundsätzen der Rechtsprechung (BGHSt 24, 40; 24, 64) orientierte Entscheidung des Landgerichts, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 3 StGB nicht gebietet (UA S. 272), ist nicht zu beanstanden. Der Gesichtspunkt der "Kostendämpfung im Gesundheitswesen! führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die verschiedenen Krankenversicherungsträger ihrerseits auch für klare
bundeseinheitliche Krankentransportregelungen sorgen könnten. Der in NStZ 1985, 161 veröffentlichten Se-
natsentscheidung lag ein in jeder Beziehung anderer
Fall zugrunde.
Ruß Zschockelt Kutzer
Detter Harms