Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 20.06.1988 – 3 StR 182/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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§ 7 BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 182/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Ulrich Franz AD aus BEE, geboren am ®. EEE 1940 in Fig / Au,

2. Hans-Walterr m EEE aus SO@EEEB, geboren am &. EEE 1947 in Wei

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Juni 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen haben mit den auf § 258 Abs. 2 und 3 StPO gestützten Verfahrensbeschwerden Erfolg.

Den Angeklagten wurde in der Sitzung vom 5. November 1987 das letzte Wort erteilt. In der Fortsetzungsverhandlung vom 11. November 1987 verkündete das Landgericht einen Beschluß, mit dem es das Verfahren gegen die beiden Angeklagten und den früheren Mitangeklagten vo dem We von dem Verfahren gegen den anderen Mitangeklagten ve d@ Ham» abtrennte. Gegen diesen setzte es das Verfahren mit der Ver-

kündung eines Beschlusses fort, durch den angeordnet wurde, dessen Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Wyi> nachzugehen. Anschließend wurde das abgetrennte Verfahren gegen die Angeklagten und den Mitangeklagten ven dep wow» mit der Urteilsverkündung fortgesetzt.

Diese Verfahrensweise verstieß gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO. Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß auch eine Verfahrensabtrennung Anlaß dafür sein kann, dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu gewähren (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 15; StV 1982, 4). Das wäre nur dann nicht notwendig gewesen, wenn am 11. November 1987 in Fortsetzung der Hauptverhandlung Vorgänge zur Sprache gekommen wären, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluß haben können (BGHR StPO S 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2). So lag es hier nicht. Das Landgericht trennte das Verfahren gegen die Angeklagten und den früheren Mitangeklagten we dB WEB ab, um durch eine vom Mitangeklagten ven dem Hip hilfsweise beantragte Zeugenvernehmung die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten ve dB WEB zu Überprüfen, der vom de He und die beiden Angeklagten belastet hatte. Unter diesen Umständen war auch für die Angeklagten mit der Verfahrensabtrennung eine neue Situation entstanden, auf die sie sich einstellen mußten. Durch das Vorgehen des Landgerichts nach Gewährung des letzten Wortes war deutlich geworden, daß es möglicherweise dem Mitangeklagten ve dB WEB schon jetzt glaubte, soweit er die - nicht geständigen - Angeklagten, nicht aber, soweit er den Mitangeklagten ve dB Heiib Über dessen Geständnis hinaus belastete. Der Wiedereintritt in die Verhandlung nahm den vorausgegangenen Schlußerklärungen der Angeklagten die rechtliche Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-20/3-str-182-88#rd_5

Der Senat vermag nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO beruht. Dies kann in derartigen Fällen nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden (BGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 281; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 357). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier nicht. Es bleibt offen, ob die Angeklagten, wenn ihnen nach Verkündung des Abtrennungsbeschlusses das letzte Wort erteilt worden wäre, Ausführungen gemacht hätten, die das Landgericht dazu hätten veranlassen können, auch die Einlassung des Mitangeklagten ve d@B WER in ihrem die Angeklagten betreffenden Teil durch Fortsetzung der Beweisaufnahme zu überprüfen und nicht in der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Weise zu ihrem Nachteil zu verwerten.

Der Generalbundesanwalt meint demgegenüber, das angefochtene Urteil beruhe schon deswegen nicht auf dem gerügten Verfahrensverstoß weil die weitere Beweisaufnahme in dem abgetrennten Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten ve d@D Hm nichts Neues erbracht habe. Ob eine solche Argumentation unzulässig ist, wie die Verteidigung meint, kann offen bleiben. Denn in dem Verfahren gegen ver den Ham muß die Glaubwürdigkeit des früheren Mitangeklagten vom dem WEB erneut geprüft werden ‚ nachdem der Senat das gegen ve dED HB ergangene Urteil des Landgerichts vom 3. Dezember 1987 durch Beschluß vom 31. Mai 1988 - 3 StR 190/88 - teilweise auf eine Verfahrensrüge aufgehoben hat, die die Glaubwürdigkeit des früheren Mitangeklagten vb de WW betraf.

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