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BGH Beschluss vom 31.05.1988 – 3 StR 190/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Of

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 190/88 in der Strafsache

gegen

Peter Johannes van den H me aus 5: mm / Nie , dort geboren am. EEEEEB 1930,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

wıI

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er im Fall II 2 der Urteilsgründe

verurteilt worden ist,

b) in den Aussprüchen über die Gesamtfrei-

heitsstrafe und die Einziehungen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Einzelstrafen betragen für die erste Tat von September/Oktober 1985 bis Januar 1986 (II l der Urteilsgründe) drei Jahre und sechs Monate sowie für die zweite Tat von September/Oktober 1986 bis 20. Dezember 1986 (II 2 der Urteilsgründe) vier Jahre und drei Monate. Im Zusammenhang mit der zweiten Tat hat das Landgericht den Pkw des Angeklagten, ca. 13,4 kg Haschisch

und zwei Funkgeräte eingezogen.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es die erste Tat betrifft. Der Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe ist auf die Verfahrensbeschwerde aufzuheben. Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, daß das Landgericht einen Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Js (UA S. 25) als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat (UA S. 28), obwohl es die Verurteilung wegen der Lieferungen im Dezember 1986 - im Widerspruch zur Begründung der Ablehnung - auch auf die Aussage des Zeugen vo dB WER gestützt hat (UA Ss. 23 f), dessen Glaubwürdigkeit durch den Hilfsbeweisamtrag erschüttert werden sollte. Auf Grund der Bekundungen dieses Zeugen hat es für erwiesen erachtet, daß sich der Angeklagte

entgegen seiner Einlassung (UA S. 21) am 13. Dezember 1986 in der bezeichneten Gaststätte mit dem Abnehmer AM getroffen hat (UA S. 23 f). Das hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 28. April 1988 im einzelnen ausgeführt; der

Senat stimmt dem zu.

Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 2 der Urteilsgründe hat die Aufhebung auch des zugehörigen Einzelstrafausspruchs sowie der Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Einziehungen zur Folge. Die Verurteilung im Fall II 1 ist von dem Verfahrensfehler nicht betroffen.

Ruß Krauth Gribbohm Kutzer Harms