Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 15.06.1988 – 2 StR 157/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF . IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 157/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Dreher Stevan P EB aus rei, geboren am a» 1948 in GB (Jugoslawien), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
+
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Em aus FE
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte gun
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
wWIV
1. Auf die Revision des Angeklagten PB @&B wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 1987, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers werden mit der Maßgabe verworfen, daß der Teilfreispruch sowie die den Teilfreispruch betreffende Kostenentscheidung ent-
fallen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die dem Angeklagten durch die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten PB "unter Freisprechung im übrigen" wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer solchen Waffe und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Tatwaffe und Munition eingezogen.
Der Angeklagte macht mit seiner gegen die Verurteilung gerichteten Revision Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die Strafkammer
habe infolge rechtsfehlerhafter Anwendung der Rücktrittsvorschrift die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu Unrecht unterlassen. Der Generalbundesanwalt hält die Revision für unbegründet; er erachtet lediglich den Teilfreispruch als fehlerhaft.
Der_Nebenkläger rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, die Strafkammer sei mit Richter am Landgericht LSB nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
Die Rüge ist form- und fristgerecht angebracht. Sie ist auch nicht präkludiert. Die Besetzung des Gerichts wurde erst zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt. Auf den Antrag des Verteidigers um Gewährung einer "Verhandlungspause, bzw. um Aussetzung des Verfahrens zwecks Überprüfung der Gerichtsbesetzung" wurde die Hauptverhandlung lediglich für fünf Minuten und nur zum Zweck der Prüfung durch das Gericht unterbrochen, das anschließend den Beschluß verkündete:
"Es wurde festgestellt, daß die Kammer mit Richter L@B ordnungsgemäß besetzt ist. Der Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung wird zurückgewiesen".
Damit steht dem Beschwerdeführer die Besetzungsrüge offen (§ 338 Nr. 1 Buchst. c StPO; vgl. außerdem BGH StV 1987, 514 £).
Die Rüge ist auch begründet. Der durch den Akteninhalt bestätigte Sachvortrag des Verteidigers ergibt:
Die vorliegende Strafsache gehörte zur Zuständigkeit der 21. Strafkammer des Landgerichts. Diese war mit drei Richtern besetzt und benötigte für die Hauptverhandlung für einen verhinderten Beisitzer einen Vertreter. Nach dem Geschäftsverteilungsplan waren die nächsten ordentlichen Vertreter die Beisitzer der 22. Strafkammer in der Reihenfolge Richter am Landgericht Dr. ZB und Richter am Landgericht “EB. Dr. zB war verhindert. Hinsichtlich Richter “OD nahm die erkennende Strafkammer - entsprechend der Mitteilung des Vorsitzenden der 22. Strafkammer - an, er sei von der Vertretungsregelung ausgenommen, weil er vor Beginn
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der Hauptverhandlung (unter Aufrechterhaltung seiner Zugehörigkeit zur 22. Strafkammer) zum Vorsitzenden der
19. (kleinen) Strafkammer, einer Strafvollstreckungskammer, bestellt worden war. Deshalb trat Richter am Landgericht LP als Vertreter ein.
Die Auffassung der Strafkammer war indessen unzutreffend. Der Geschäftsverteilungsplan enthielt für die Vertretung in den großen Strafkammern zusätzlich zu den Einzelregelungen die allgemeine Bestimmung:
"Beisitzer, die zusätzlich ... den Vorsitz in einer Strafvollstreckungskammer führen, oder Mitglieder einer Strafvollstreckungskammer sind, sind von der Vertretungsregelung ausgenommen. Dies gilt nicht für die Richter, die zugleich der 22. Strafkammer angehören."
Damit war Richter am Landgericht MB weiterhin geschäftsplanmäßiger Vertreter der Beisitzer der 21. Strafkanmer. Ihn zu übergehen bedeutete einen offensichtlichen Verstoß gegen die eindeutige Regelung des Geschäftsverteilungsplans. Er führte dazu, daß die Strafkammer mit dem an seiner Stelle eingetretenen Beisitzer ‚ Richter am Landgericht LEER, vorschriftswidrig besetzt war.
Damit war auf die Revision des Angeklagten Pi der ihn betreffende Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufzu-
heben.
Eines Eingehens auf die Sachrüge bedarf es nicht.
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers bleiben im wesentlichen ohne Erfolg.
Die Verfahrensrüge des Nebenklägers ist mangels Vortrags der den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrügen beider Beschwerdeführer führen lediglich
zur Aufhebung des Teilfreispruchs, die der Staatsanwaltschaft außerdem zur Aufhebung der auf den Teilfreispruch gestützten Kostenentscheidung. Für diese Entscheidungen war kein Raum, da der Angeklagte wegen der angeklagten Tat
- wenn auch unter anderem rechtlichen Gesichtspunkt - verurteilt worden ist.
Im übrigen sind, auch bei Berücksichtigung der Einzelausführungen der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht, den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler nicht zu erkennen.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, dessen Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß erheblich vermindert war, seinem Landsmann Mg (dem jetzigen Nebenkläger) aus nicht aufklärbarem Beweggrund den geladenen Gas-Alarm-Revolver Kaliber 9 mm Knall/Gas auf den rechten Teil des Mittelbauchs, etwa 2 cm oberhalb des Nabels, aufgesetzt und geschossen. "Der Angeklagte PP wußte, daß er mit diesem fest aufgesetzten Schuß quer durch den Bauch des MOB diesen töten konnte, und er nahm das billigend in
Kauf". Das Geschoß durchschlug den Dünndarm zweimal, verletzte den Dickdarm tangential und trat an der linken Flanke etwas unterhalb des Einschusses und handbreit hinter dem vorderen Darmbeinstachel wieder aus (UA Bl. 9 f, 13).
“> verspürte zunächst keinen Schmerz und richtete sich aus der halbstehenden Stellung, in die ihn der Angeklagte vor der Schußabgabe von der Bank hochgezogen hatte, ganz auf. Der Angeklagte redete weiter laut und heftig auf ihn ein. "Erst mehrere Minuten nach dem Schuß, maximal 10 Minuten später, fühlte MW sich schlecht", was der Angeklagte bemerkte. Auf Bitten MW, in das Krankenhaus gefahren zu werden, erklärte sich ein anwesender Taxifahrer hierzu bereit und führte ihn am Arm auf die Straße. Der Angeklagte folgte beiden und blieb vor dem Lokal noch so lange mit MW stehen, bis der Taxifahrer seinen in einer Seitenstraße geparkten Wagen herangefahren hatte (UA Bl. 11).
Aus diesem Sachverhalt hat die Strafkammer den Schluß gezogen, der Angeklagte habe - ebenso wie die zahlreichen anderen Umstehenden - nach dem Schuß nicht angenommen, daß MED tödlich getroffen sei. "Der Angeklagte PB hätte also, um ihn (Mies) zu töten, nach seiner Vorstellung noch einmal schießen müssen, und er hätte das auch gekonnt «... Der Angeklagte ist also von einem nicht beendeten Versuch freiwillig zurückgetreten, da er von weiteren möglichen Handlungen abgesehen hat, bevor er das verwirklicht hatte, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich oder möglicherweise ausreichend gewesen wäre"
(UA Bl. 30, 31). Die Strafkammer hat somit nicht die Überzeugung erlangt, der Angeklagte habe nach der Schußabgabe auch nur mit der Möglichkeit einer unmittelbaren Gefährdung des Lebens von M@B gerechnet. Auf dieser Grundlage hat sie den Totschlagsversuch als unbeendet angesehen und dem Angeklagten, weil er weitere Tötungshandlungen unterließ, strafbefreienden Rücktritt zugebilligt.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Zutreffend hat die Strafkammer für die Beurteilung, ob der Totschlagsversuch beendet oder unbeendet war, die Vorstellung des Angeklagten nach der Ausführungshandlung als maßgebend erachtet (BGHSt 31, 170).
Bei der Beweiswürdigung hat sie nicht verkannt, daß der Angeklagte bej, der Abgabe des Schusses mit dessen tödlicher Wirkung gerechnet und diese billigend in Kauf genommen hatte. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch die Feststellung zu entnehmen, daß der Angeklagte nach Abgabe des Schusses nicht etwa mit einem Versagen der Waffe oder mit einem Fehlschuß, sondern damit gerechnet hatte, das Projektil sei in den Bauch von MB eingedrungen. Gleichwohl ist die Schlußfolgerung des Gerichts, das zunächst unauffällige Verhalten MB und das Ausbleiben jeglicher auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung hindeutenden Reaktion könne den - zumal erheblich alkoholisierten - Angeklagten zu der Annahme veranlaßt haben, der Schuß habe doch keine unmittelbar lebensgefährdende Wirkung gehabt, möglich und widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Das gilt auch bei
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Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte später in der Wohnung einer Bekannten "in großer Erregung" erklärt hatte, Mg "umgebracht" zu haben (UA Bl. 11 f). Diese Besorgnis hinsichtlich der weiteren Entwicklung kann sich auf Grund der 10 Minuten nach der Tat eingetretenen Verschlechterung des Befindens von Mb eingestellt haben und zwang das Gericht nicht zu der Annahme, der Angeklagte müsse auch unmittelbar nach der Schußabgabe mit einem tödlichen Verlauf gerechnet haben.
An dem Ergebnis ändert es nichts, daß der Angeklagte 10 Minuten nach der Ausführungshandlung die sofortige Behandlungsbedürftigkeit von MB erkannte. Zu jenem Zeitpunkt war der ursprüngliche Tötungsversuch abgeschlossen und der Rücktritt vollzogen. Insoweit hätte je nach Sachlage eine neue - durch Unterlassen begangene - Straftat in Betracht kommen können. Der vorliegende Fall gab zu dahingehenden Erörterungen keinen Anlaß.
Herdegen Müller Maier
Theune Niemöller