Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 08.06.1988 – 2 StR 256/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 256/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Soreslau Richard S «EEE aus KB. geboren am GEB 19:5 in vom.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1988 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Ja-
nuar 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handels mit Betäubungsmitteln" unter Annahme eines besonders schweren Falles zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, da das Urteil die hier gebotene Prüfung vermissen läßt, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels ' im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ein besonders schwerer Fall des Handeltreibens zu verneinen ist (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 29 Rdn. 635 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Notwendigkeit dieser Prü-
fung sprechen gewichtige Gründe:
So lag nach den Feststellungen das Handeln des geständigen Angeklagten an der Grenze zur Beihilfe. Außerdem hatte der Angeklagte sich seinem Bekannten gegenüber nicht sofort, sondern nur zögerlich zur Aufbewahrung des Rauschgifts bereit gefunden und auch dies lediglich für zwei Tage. Letztlich ist das Entgelt, das er für die Aufbewahrung erhielt, bei einer Haschischmenge von mindestens 4 kg mit insgesamt 250 DM ungewöhn-
lich niedrig.
Bei dieser Sachlage reicht - auch unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten - der Hinweis auf das Vorliegen eines Regelbeispiels allein nicht aus, um die Annahme eines besonders schweren Falles zu recht-
fertigen.
Herdegen Müller Maier Theune Gollwitzer