Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 08.06.1988 – 2 StR 229/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 X
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 229/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Reiner B zn aus WO, geboren am GEB 1955 in og, zur zeit in Strafhaft in
anderer Sache,
2. Josefine Käthe H gun aus Ve: dort geboren am Emm 1960,
wegen versuchter Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Januar 1988,
1. soweit es den Angeklagten BB betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter Nötigung und wegen Fahrens ohne Fahr-
erlaubnis verurteilt wird,
b) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III 2 der Urteilsgründe (Schaake), bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;
2. soweit es die Angeklagte HP betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
BG
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
IV. In der Liste der angewendeten Vorschriften werden die SS 52, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 253 und 255 StGB gestrichen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten BED wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen; die Angeklagte Hg hat es wegen Beihilfe zur versuchten Nötigung zu Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Gegen das Urteil haben die beiden Angeklagten Revision eingelegt, die sie jeweils mit der Sachbeschwerde begründen. Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten BB.
1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis richtet, ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Es führt jedoch zur Änderung des Schuldspruchs "wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung". Insoweit muß die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung wegfallen.
Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte, den Zeugen S@WEW> in dessen Wohnung zur Herausgabe einer ihm, dem Angeklagten, gehörenden Lederhose zu zwingen. Er bedrohte dabei den Zeugen mit einer geladenen Gaspistole.
I der sich dem Verlangen des Angeklagten widersetzte, gelang es schließlich, aus der Wohnung zu flüchten und sich in Sicherheit zu bringen.
Nachdem SEID die Wohnung verlassen hatte, nahm der Angeklagte ein tragbares Fernsehgerät des Zeugen an sich, um diesen später zur Herausgabe der Hose Zug um Zug gegen Rückgabe des Geräts veranlassen zu können. Er entfernte sich mit dem Gerät, lieferte es jedoch nach einigen Stunden bei einer Polizeidienststelle ab, weil ihm wegen seiner Handlungsweise Bedenken gekommen waren.
Die Kammer sieht ohne Rechtsfehler in dem Verhalten des Angeklagten, mit dem er die Herausgabe der Lederhose erzwingen wollte, eine versuchte Nötigung. Nicht gefolgt werden kann jedoch ihrer Ansicht, durch die Wegnahme des Fernsehgeräts habe sich der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht, weil die Bedrohung sam mit der Gaspistole wegen ihrer "nachhaltigen" Fortwirkung "ursächlich auch für dessen Flucht aus der Wohnung und mithin auch für die Duldung der Wegnahme" des Geräts gewesen sei.
Da die Bedrohung mit der Pistole ausschließlich dem Zweck dienen sollte, die Herausgabe der Hose zu erzwingen, der Angeklagte den Entschluß, das Gerät an sich zu nehmen, erst nach der Flucht sg» aus der Wohnung gefaßt hat, und schließlich sm, der sich jetzt außerhalb des Drohbereichs des Angeklagten befand, von der Wegnahme des Geräts
Aal
überhaupt keine Kenntnis hatte, geschah die Wegnahme völlig unabhängig von der vorausgegangenen Drohung, fehlt es also an dem bei Erpressung ebenso wie bei Raub zu fordernden finalen Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem erlangten Vorteil (vgl. im einzelnen Herdegen LK 10. Aufl. Rdn. 13 bis 16 zu § 249; Lackner LK Rdn. 5 zu § 253, Rdn. 4 zu § 255). Schon aus diesem Grund scheidet hier räuberische Erpressung aus.
Daß mangels Zueignungsabsicht des Angeklagten weder Raub noch Diebstahl in Betracht kommen, hat die Strafkammer zutreffend ausgeführt.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen "versuchter Nötigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung" und demzufolge auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
II. Die Revision der Angeklagten Hg.
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann auch hier der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Strafzumessungserwägungen lassen weder erkennen, daß die Kammer die nach § 27 Abs. 2 StGB obligatorische Strafmilderung beachtet hat, noch daß sie berücksichtigt hat, daß die unterstützte Haupttat nur bis zum Versuch gediehen ist. Die Ausführungen auf S. 50/51 UA:
"Zu ihren Lasten spricht allerdings, daß sie die Nötigungshandlung des Angeklagten Bi unterstützt, obwohl sich die Situation derart massiv zugespitzt hat. Sie hat sich nicht vom Verhalten des Angeklagten Bee distanziert, sondern vielmehr sich auf ein Handgemenge mit dem Zeugen Sm eingelassen, um ihn am Fliehen zu hindern."
erwecken zudem die Besorgnis, daß die Kammer bei der Straf-
zumessung zu Lasten der Angeklagten Umstände verwertet hat,
die schon zu ihrer Verurteilung wegen Beihilfe führten (S 46 Abs. 3 StGB).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß diese sachlichrechtlichen Mängel die Bemessung der angesichts des Geständnisses der Angeklagten, ihres straffreien Vorlebens und ihrer "nur sehr geringen kriminellen Energie" auffallend hohen Geldstrafe zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt haben.
Herdegen Müller Maier
Theune Gollwitzer