Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 08.06.1988 – 2 StR 219/88

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR _219/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Reinhard Ernst Christian Hol» aus ve, geboren am HB 1937 in

wegen Untreue

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. Dezember 1987, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue verurteilt, weil er als verantwortlicher Hausverwalter dem Vermögen der Eigentümer Nachteile zugefügt habe.

Der Angeklagte hatte mit den Eigentümern verschiedener Grundstücke Hausverwalterverträge abgeschlossen. Mit der Buchführung hatte er seine Ehefrau beauftragt. Diese verbrauchte ihr nicht zustehende Gelder aus der Hausverwaltung für sich. Den Schaden, den die Eigentümer durch die unberechtigte Entnahme von Geldern durch die Ehefrau erlitten, lastet das Landgericht dem Angeklagten nicht an. Es hält den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Untreue aber deshalb für begründet, weil er als verantwortlicher Hausverwalter die

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Buchführung nicht überwacht habe. Er habe billigend in Kauf genommen, daß den Vermögensinteressen der Eigentümer insoweit Nachteile zugefügt worden seien, als ihnen infolge fehlender Übersicht und nicht belegter Buchungsvorgänge die Durchsetzung ihrer Ansprüche zumindest erschwert worden

sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision zu Recht.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ sich die Höhe der von der Ehefrau zu Unrecht entnommenen Beträge durch die Vernehmung der Zeugin S., die die gesamten Unterlagen ausgewertet hatte, sowie durch die Inaugenscheineinnahme der vorhandenen Belege beweisen. Daraus ergeben sich erhebliche Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, durch die im Urteil beschriebenen Mängel bei der Buchführung sei die Durchsetzung der auch ohne korrekte Buchführung

relativ leicht zu errechnenden Ansprüche der Eigentümer derart erschwert worden, daß dies bereits als Nachteil im Sinne von § 266 StGB bewertet werden kann.

Herdegen Müller Maier

Theune Gollwitzer