Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 07.06.1988 – 4 StR 183/88

4. Strafsenat

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Abschrift Y

BUNDESGERICHTSHOF

A StR 183/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Volker Fritz D ui

on De U 2. Wolfgang M gie =us ı: ,‚ geboren am >

wegen sexueller Nötigung u.a.

aus HOEEB., geboren

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 7. Juni 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Frankenthal vom 21. Dezember 1987 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung verurteilt sind (UA 15). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge des Angeklagten Dürkheimer entspricht mangels ausreichenden Tatsachenvortrages (Inhalt der Anklage und des Verweisungsbeschlusses) nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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