Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 07.06.1988 – 4 StR 183/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift Y
BUNDESGERICHTSHOF
A StR 183/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Volker Fritz D ui
on De U 2. Wolfgang M gie =us ı: ,‚ geboren am >
wegen sexueller Nötigung u.a.
aus HOEEB., geboren
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 7. Juni 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Frankenthal vom 21. Dezember 1987 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung verurteilt sind (UA 15). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge des Angeklagten Dürkheimer entspricht mangels ausreichenden Tatsachenvortrages (Inhalt der Anklage und des Verweisungsbeschlusses) nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Knoblich Laufhütte Goydke
Meyer-Goßner Brüning