Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 01.06.1988 – 2 StR 168/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 168/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-2- e
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. I) aus re
als Verteidiger der Angeklagten Ingeburg SB:
Justizangestellte I)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revisionen der Angeklagten Claus Martin SER und Ingeburg SED und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Septem-
ber 1987 werden verworfen.
Die Angeklagte Ingeburg SP hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Claus Martin SEP Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last, die auch die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) Totschlags verurteilt, und zwar die Angeklagten Petra RP und Ingeburg Sg zu Freiheitsstrafen von zwölf und vierzehn Jahren und den Angeklagten Claus Martin sa» zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren. Gegen dieses
Urteil wenden sich die Angeklagten Claus Martin Ss und Ingeburg SB und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes. Alle Rechtsmittel bleiben erfolglos.
Das Landgericht hat festgestellt:
Die Angeklagte Ingeburg S@EEB ist die Mutter der Angeklagten Claus Martin SB und Petra RED. Eine weitere Tochter der Angeklagten Ingeburg SW, die 1967 geborene Cornelia ("Conny") SB, lebte im Herbst 1985 mit dem 1963 geborenen Holger SchgB> zusammen, womit die Angeklagten und die übrigen Mitglieder der Familie SEE nicht einverstanden waren, da Sch keiner Arbeit nachging und dem Alkohol verfallen war. Nachdem verschiedene Bemühungen, Cornelia sm zur Trennung von Sch zu bewegen, mißlungen waren, faßten die Angeklagten und die früheren Mitangeklagten Martina S@B und Hans Peter PO den Plan, sche betrunken zu machen, ihn in volltrunkenem Zustand irgendwo im Stadtgebiet von Koblenz abzusetzen und sodann die Polizei anonym auf ihn aufmerksam zu machen, damit er einer "Zwangsentziehung" zugeführt werde.
Am 1. Dezember 1985 mischte die Angeklagte Ingeburg SEES aus 54tigem Rum, Weinbrand, Korn und Zucker ein hochprozentiges alkoholisches Getränk zusammen, das heiß in eine 1,5 l fassende Thermosflasche gefüllt wurde. Am Abend veranlaßten die Angeklagten Claus Martin su> und Petra Reg» Holger Sch@P, mit ihnen im VW-Bus der Familie S@WW8 mitzufahren, "da man mit ihm zu reden habe". Auf dem Rücksitz des Busses, der von Petra RP gelenkt wurde, lag, von SCH@D unbemerkt, die Angeklagte Ingeburg SB. Die Fahrt ging zu einem Parkplatz in Koblenz-Metternich, wo Claus Martin SEP und Holger Schge ausstiegen, sich auf einer mitgebrachten Decke niederließen und sich über die Beziehung sch» zu Conny unterhielten. Dabei bot der Angeklagte Claus Martin SP Holger Sch in Verfolgung des Planes, ihn "abzufüllen" und später hilflos im Stadtgebiet abzusetzen, das Getränk aus der mitgebrachten Thermosflasche an. In der Folgezeit tranken beide von dem Gemisch, Holger sch#D allerdings wesentlich mehr als Claus Martin se. Für diesen wurde für die Tatzeit gegen 24.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,85 %o errechnet, das aus dem Leichnam SchD entnommene Blut wies eine Alkoholkonzentration von 4,27 %o auf. Im Verlaufe des Gesprächs mit Claus Martin SD wurde Schg® wütend und erklärte schließlich, er könne mit Conny machen, was er wolle. "Er könne sie auch auf den 'Strich’ schicken, wo sie Geld herbeischaffen und Betäubungsmittel für ihn ausprobieren bzw. verkaufen würde. Außerdem habe er, Sch, jetzt von der Unterredung genug, er gehe jetzt zu seiner Mutter (diese wohnte ganz in der Nähe) und werde dort einen Kaffee trinken" (UA S. 25). Das hörten auch die beiden Frauen im Bus.
"Ingeburg Sg erschrak über diese Äußerungen und fürchtete um die Zukunft ihrer Tochter. Auch Petra RB und Claus Martin SM waren nach diesen Äußerungen von Holger Sch@BB bestürzt und sorgten sich um die Zukunft ihrer Schwester Cornelia ... Ingeburg SB pesch1oß in diesem Augenblick, daß Holger SChEB getötet werden mußte. Sie brachte dies gegenüber Petra mit den Worten zum Ausdruck: ‘Den können wir doch so nicht laufen lassen, der muß weg!’ Auch Petra RB und Martina sm (insoweit handelt es sich um eine offensichtlich unrichtige, die Angeklagten aber nicht beschwerende Feststellung, da die frühere Mitangeklagte Martina S@@P nicht im Bus mitgefahren war), "die diese Worte im gemeinten Sinn auffaßten, faßten nunmehr ebenfalls den Entschluß, daß Holger Sch@B umgebracht werden mußte. Beide stiegen aus dem Bus und Ingeburg sm gab ihren beiden Kindern Petra und Claus “MED die Anweisung, Sch, der sich inzwischen schon weiter entfernt hatte, wieder zum Bus zurückzuholen. Sie gab Petra Re eine schwere Stabtaschenlampe in die Hand, damit sie im Falle einer Weigerung Sch nit Gewalt nachhelfen konnte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wußte auch Claus Martin SW, daß es Holger Sch > an das Leben gehen sollte. Da auch er sich Sorgen um das Wohlergehen seiner Schwester machte, beteiligte er sich an dem Vorhaben, das nunmehr darauf abzielte, Holger SCh@WB endgültig zu beseitigen.
Claus Martin Se und Petra Reg gelang es, Holger Sch einzuholen. Um Sch zu täuschen, sagte Petra Fr zu ihrem Bruder, er solle "doch nicht so viel laufen mit seinem kaputten Bein’. Sie wollte mit dieser List erreichen, daß Sch Ho1ger" (gemeint: Claus Me)
fassung infolge einer Verletzung gehbehinderten Claus “am SED zurück zum Bus “. Vor der geöffneten Seitentür des Busses blieb die Gruppe stehen. Holger Sch machte jedoch keine Anstalten, in den Bus einzusteigen. Der Versuch von Petra RW und Claus Martin SB, ihn hineinzuschieben, mißlang, weil er sich sträubte. Ingeburg Sm, die
halb Holger Sch nach dem Schlag mit der Taschenlampe keine Gegenwehr leistete, konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Fest steht, daß Schi» durch den Schlag nicht das Bewußtsein verlor" (UA S. 25 bis 27). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß Sch sich nur deshalb nicht weiter wehrte, "um durch eine devote Haltung schlimmere Mißhandlungen vermeiden zu können" (UA S. 37).
Die Angeklagten stiegen in den Bus und dachten darüber nach, auf welche Weise Schaller zu beseitigen war. Sie kamen schließlich überein, ihn im Rhein zu ertränken. Nach einer Fahrt von etwa 30 bis 45 Minuten Dauer gelangten sie bei Koblenz-Wallersheim an das Rheinufer. "Bei Holger Sch» hatte inzwischen die volle Wirkung des zuvor genossenen Alkohols eingesetzt" (UA S. 28). Die Angeklagten Ingeburg und Claus Martin sB zogen den reglosen Sch@B aus dem Bus, schleiften ihn zum Fluß und ließen ihn ins Wasser gleiten,
wo er ertrank.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
I. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke im Ergebnis zu Recht verneint.
l. Das Tatopfer war beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium (BGHSt 32, 382) nicht arglos.
a) Allerdings versah sich Holger Sch keines Angriffs, als ihm die Angeklagte Ingeburg S@B von hinten die Taschenlampe auf den Kopf schlug. Diese Tätlichkeit kann indes im Hinblick auf die geplante Tötung noch nicht als Beginn der Ausführungshandlung angesehen werden. Das Versuchsstadium einer Tat erstreckt sich auf Handlungen des Täters, die nach seinem Tatplan im ungestörten Fortgang unmittelbar
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baren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr Stehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGHSt 26, 201 ff; 28, 162, 163; 30, 363, 364; Ständige Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Schlages mit der Taschenlampe nicht vor. Mit dem Schlag wurde nicht zur tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung angesetzt. Ihre Gestaltung war noch nicht festgelegt. Sch» sollte lediglich "in den Bus geprügelt" werden. Mit dem tätlichen Angriff der Angeklagten Ingeburg SEM, durch den Sch» nicht das Bewußtsein verlor, endete jedoch seine Arglosigkeit.
b) Als die Angeklagten später, nach der Besprechung im Bus über die Art der "Beseitigung" Sch und der mindestens halbstündigen Fahrt zum Rheinufer, dort dazu ansetzten, ihren Plan nunmehr zu verwirklichen, war das Tatopfer daher nicht mehr arglos. Dabei kann dahingestellt bleiben, was die Feststellung der Strafkammer, bei Holger Schi» habe "inzwischen die volle Wirkung des zuvor genossenen Alkohols eingesetzt", besagen soll: Auch wenn er besinnungslos war, kann er nicht als arglos angesehen werden (BGH NJW 1966, 1823), zumal er Argwohn hegte, bevor ihm die Sinne Schwanden.
2. Zur Bejahung der Heimtücke führt auch nicht die Auffassung, das Mordmerkmal verwirkliche, wer sein Opfer nach
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einem wohlüberlegten Plan mit Tötungsvorsatz in einen Hinterhalt lockt und dadurch eine bis zur Tatausübung fortwirkende günstige Gelegenheit zur Tötung schafft (BGHSt 22, 77).
a) Zwar haben die Angeklagten Claus Martin SP und Petra RB, nachdem sie mit der Angeklagten Ingeburg Sc übereingekommen waren, Holger SchgW> zu töten, diesen durch eine List - die Vorspiegelung, Claus Martin Sg sei gehbehindert und benötigte ScCh® Hilfe - veranlaßt, zum Parkplatz zurückzukehren, und ihn dadurch insofern in einen Hinterhalt gelockt, als sich dort, von ihm bisher unbemerkt, als weitere Gegnerin auch die Angeklagte Ingeburg si» aufhielt. Sie handelten dabei aber noch nicht mit Tötungsvorsatz im Sinne eines konkretisierten Tatverwirklichungswillens, sondern hatten nur den allgemeinen Entschluß gefaßt, Sche#B zu töten, ohne indes schon Vorstellungen entwickelt zu haben, wie dies zu bewerkstelligen sei.
b) Durch die Rückkehr Sc zum Parkplatz wurde auch nicht eine günstige Gelegenheit für die Tat geschaffen, insbesondere war Sch dort nicht wehrlos. Er stand zwar drei Gegnern gegenüber, die aber unbewaffnet waren, sieht man von der als Tötungsmittel nicht geeigneten Stabtaschenlampe ab, und von denen der einzige männliche Gegner angetrunken war. Andererseits zeigte der genossene Alkohol bei Sch zu dieser Zeit noch keine nennenswerte Wirkung. Holger Sch@B war durchaus zur Gegenwehr in der Lage, wie sich schon daran zeigte, daß es den Angeklagten Claus Martin SED und Petra RED nicht gelang, ihn in den Bus zu schieben, als er sich dagegen sträubte. Auch der Schlag mit
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der Taschenlampe machte SCH nicht wehrlos. Denn zugunsten der Angeklagten ist anzunehmen, daß er von weiterer Gegenwehr, die ihm möglich war, nur absah, "um durch eine devote Haltung schlimmere Mißhandlungen vermeiden zu können". Wenn im weiteren Verlauf des Tatgeschehens Holger Sch» schließlich widerstandsunfähig wurde, so war hierfür allein der genossene Alkohol ursächlich, den er zu sich genommen hatte, bevor er von den Angeklagten Claus Martin SB und Petra FB veranianı wurde, zum Parkplatz zurückzukehren.
II. Die Angeklagten haben ihr Opfer auch nicht aus niedrigen Beweggründen getötet. Das entscheidende Motiv für die Tat war nach der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung des Landgerichts bei allen Angeklagten "die Sorge um das zukünftige Wohlergehen von Conny". Seine Wertung, dieses Motiv stehe nicht auf tiefster Stufe, ist nicht zu beanstanden.
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Falles des Totschlags (§ 213 StGB). Zu Recht hat die Strafkammer die Äußerungen des Tatopfers gegenüber Claus Martin
Herdegen Müller Maier
Niemöller Gollwitzer