Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 30.05.1988 – 1 StR 223/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 223/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Matrosen Manfred G Is us nr - "GER, geboren am EEE 1962 ir FommEEEEP,
wegen unterlassener Hilfeleistung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 21. Dezember 1987 mit den Fest-
stellungen aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag-
ten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt
die Staatskasse.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:
"Beiden Revisionen kann der Erfolg nicht versagt bleiben; es fehlt an einer (unverzichtbaren) Verfahrensvoraussetzung: Ein Eröffnungsbeschluß (§ 203 StPO)liegt nicht vor.
1. Die Staatsanwaltschaft Offenburg hatte am 8. August 1987 vor dem Landgericht - Schwurgerichtskammer - Offenburg gegen den inzwischen rechtskräftig verurteilten Zeugen Martin BEE Anklage wegen versuchten Mordes u.a. erhoben (vgl. Bd III AS 569 - 599). Am 15. September 1987 erhob die Staatsanwaltschaft vor demsel-
ben Gericht Anklage gegen den Angeklagten
wegen unterlassener Hilfeleistung (Bd. III
AS 637 - 641) und stellte zugleich den An-
trag, das Verfahren mit dem Verfahren gegen Martin BE zu verbinden (Bd. III AS 635). Die Strafkammer I (als Schwurgerichtskammer)
des Landgerichts Offenburg hat am 29. Septenmber 1987 über die mit den Anklagen unterbreiteten Sachverhalte und den Verbindungsamtrag wie folgt entschieden (vgl. Bd. III AS 671):
I. 'In der Strafsache gegen Martin BA und Manfred CE wegen versuchten Mordes u.a.
bzw. unterlassener Hilfeleistung wird das
Hauptverfahren eröffnet. Die Anklage der Staats-
anwaltschaft Offenburg vom 8.8.1987 wird zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Offenburg Strafkammer I als Schwurgerichtskammer zuge-
lassen.
II. Das Verfahren gegen M. Cl wird zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren gegen M. BEN verbunden ...'.
Die Strafkammer hat nur die Anklage vom 8. August
1987 (gegen M. BE), nicht auch die vom
15. September 1987 (gegen den Angeklagten) zuge-
lassen. Das folgt aus der ausdrücklichen Bezeich-
nung .der einen und der Nichterwähnung der anderen Anklage. Die mit demselben Beschluß herbeigeführte Verbindung der beiden Verfahren hat auch
nicht die Wirkung eines Beschlusses über die Zu-
lassung der gegen den Angeklagten erhobenen An-
klage und über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach Maßgabe dieser Anklage. Es ist nicht erkennbar, daß die Strafkammer insoweit die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinrei-
chenden Tatverdachts vorgenommen hätte.
Der fehlende Eröffnungsbeschluß ist auch nicht vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung nachgeholt worden (vgl. hierzu BGHSt 29, 224, 228). In dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 17. Dezember 1987 (Bd. IV AS 955, 959) heißt es uv.a.:
'Es wurde festgestellt, daß die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 15. September 1987
(AS 637 ff) durch Beschluß vom 29. September 1987 (AS 671) zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde'. Auch hieraus ergibt sich allen-
falls, daß die Strafkammer irrtümlich angenommen hat, das Hauptverfahren auch hinsichtlich der Anklage vom 15. September 1987 eröffnet zu haben. Denn dieses Datum wird in dem in Bezug genommenen Beschluß nicht erwähnt. Daß die Strafkammer insoweit die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatver-
dachts vorgenommen hätte, ist nicht erkennbar.
Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben; das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zur Verfahrenseinstellung (BGH NStZ 1987, 239)."
Dem tritt der Senat bei.
Schauenburg Ulsamer Foth
Granderath v. Gerlach