Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 30.05.1988 – 1 StR 218/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 218/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans Peter G EN zus ce seporen am GER 1927 in xp,

wegen Betrugs

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

l. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Dezember 1987

wird als unzulässig verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-

mittels. Gründe:

Die vom Angeklagten selbst mit Schreiben vom 14. Dezember 1987 eingelegte Revision ist unzulässig. Denn zuvor hatte der Verteidiger durch Schreiben vom 10. Dezember 1987 - eingegangen bei dem Landgericht München I am 11. Dezember 1987 - rechtswirksam Rechtsmittelverzicht gemäß $S 302 StPO erklärt. Der Angeklagte bestreitet ohne Erfolg die Wirksamkeit dieses Rechtsmittelverzichts. Zwar kann der Verteidiger den Verzicht auf Rechtsmittel nur mit besonderer Ermächtigung des Angeklagten erklären (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 302 Rdn. 30 m.w.N.). Eine bestimmte Form ist indes für die Ermächtigung, die auch nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht, nicht vorgeschrieben; sie kann schriftlich, mündlich, auch fernmündlich erteilt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 32 m.w.N.).

Der Senat ist aufgrund der schriftlichen Erklärungen des Verteidigers Dr. RUE vom 25. Februar 1988 und des Rechtsreferendars >’ vom 22. März 1988 auch unter Berücksichtigung der Schreiben des Angeklagten vom 23. April 1988 und 7. Mai 1988 davon überzeugt, daß der Angeklagte den Verteidiger mündlich ermächtigt hat, den Rechtsmittelverzicht

zu erklären.

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß die vom Angeklagten selbst eingelegte Revision im Falle ihrer Wirksamkeit deshalb unzulässig wäre, weil sie nicht form- und fristgerecht (SS 344, 345 StPpo) begründet worden ist und insoweit auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nicht mehr in Betracht käme.

Schauenburg Ulsamer Foth

Schimansky v. Gerlach