Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 19.05.1988 – 1 StR 203/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR_203/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maurerpolier Gerhard s ER aus StR seboren am GEN 1935 in VOREEEEED.

wegen Hehlerei

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben.

9. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

3. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antrags-

schrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB unterlassen. Der Angeklagte war mit Urteil des Antsgerichts Stuttgart vom 28. November 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wurde diese Strafe vollstreckt. Mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom

23. Juni 1986 wurde der Angeklagte wegen eines im Februar 1985 begangenen Vergehens der Unterschlagung zu 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aus der Strafe des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 1986 und der hier wegen eines am 22. September 1983 begangenen Vergehens der Hehlerei verhängten Strafe hätte nach S 55 Abs. 1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Dem steht nicht entgegen, daß die hier abgeurteilte Tat zeitlich

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-19/1-str-203-88#rd_3

vor dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 28. November 1984 liegt. Die dieser Verurteilung ursprünglich zukommende Zäsurwirkung besteht nach erfolgter Strafvollstreckung nicht mehr (BGHSt 32, 190, 193; BGH, Urteil vom

30. Juni 1987 - 1 StR 222/87 = BGHR StGB § 551I, z2äsurwirkung 3)."

Dem tritt der Senat bei.

Schauenburg Maul Foth

Granderath v. Gerlach