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BGH Beschluss vom 19.05.1988 – 1 StR 158/88

1. Strafsenat

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# BUNDESGERICHTSHÖF

1 StR 158/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Walter BEP aus TEE, senoren am GEEEEER 19:0 ir vum - GERD,

wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1988 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 30. November 1987, soweit es ihn betrifft,

l. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur der Beihilfe zur schweren Brandstiftung schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landaerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels

zıı befinden. III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ging der Angeklagte BE davon aus, die Angeklagte Str - Eigentümerin des Brandobjekts und somit Begünstigte der Gebäudebrandversicherung - wisse von der Brandstiftung nichts. wäre das so gewesen, so hätte Frau StB Ansprüche aus der Versicherung gehabt, § 265 StGB hätte nicht vorgelegen (BGHR StGB § 265 Betrugsabsicht 1). Deshalb scheidet bei dem Angeklagten 3 |] aus subjektiven Gründen Beihilfe zum

Versicherungsbetrug aus. Der Senat ändert den Schuldspruch

und hebt den Strafausspruch auf; es ist nicht auszuschließen, daß die zusätzliche Verurteilung aus

88 27, 265 StGB die Zumessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben.

Schauenburg Maul Foth Granderath v. Gerlach