Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 18.05.1988 – 2 StR 153/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF + IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Hans-Günther BED aus Ka, geboren am Ca 13:1 in DB, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

.2- ZA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt 8 in der Verhandlung, Richter am Landgericht BD bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

WIV

4

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. Dezember 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen unter Einbeziehung einer früher gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).

2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Soweit die Revision behauptet, einzelne der im Urteil mitgeteilten Taten seien zu den angegebenen Zeiten nicht begangen worden, entfernt sie sich in unzulässiger Weise von den tatrichterlichen Feststellungen. Gleiches gilt für das Vorbringen, mehrfach seien Tatumstände unrichtig wiedergegeben. Rechtsfehler sind in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Würdigung der Strafkammer nicht enthalten.

Hervorzuheben ist lediglich, daß auch gegen die Feststellung, im Fall II 5 der Urteilsgründe sei die Tat zum Nachteil der Firma Auto aD in T@ED "in der Nacht zum 18. Juli 1986" begangen worden, keine Bedenken bestehen. Zwar ist in der Anklageschrift (dort Fall 9) als Tatzeit die "Nacht zum 18. Juli 1987" angegeben; hierbei handelt es sich indessen, wie sich aus der Fallakte 15 des Ermittlungsverfahrens (Staatsanwaltschaft Trier, UJs 7363/86) zweifelsfrei ergibt, um ein offensichtliches Schreibversehen. Im übrigen ist in der Anklageschrift die von der Strafkammer abgeurteilte Tat unter Beachtung des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO unmißverständlich bezeichnet.

ZA

Bei der Bildung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen hat die Kammer rechtsfehlerfrei dem Urteil des Amtsgerichts Trier vom 23. Juli 1986 - letzte tatrichterliche Entscheidung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB: Urteil des Landgerichts Trier vom 11. Februar 1987 - eine Zäsurwirkung beigemessen (vgl. BGHSt 33, 367). Gegen die Bemessung dieser Strafen ist aus Rechtsgründen ebensowenig einzuwenden wie gegen die Bemessung der Einzelstrafen und die gemäß SS 69,

69 a StGB getroffenen Anordnungen.

Herdegen Müller Meyer

Niemöller Gollwitzer