Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 10.05.1988 – 5 StR 47/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_47/88
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Heiner Johannes M gs zus 7. geboren am EMMEEED 1955 in vum:
zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
57%
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2. - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 28. September 1987 im Maßregelausspruch aufgehoben. Die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu einem Viertel der Landes-
kasse auferlegt.
Gründe§
Gegen den Angeklagten wurde ein auf Strafe lautendes Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe verkündet.
Im Anschluß daran machte eine beisitzende Richterin darauf aufmerksam, daß die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unterblieben sei. Das Gericht zog sich darauf nochmals zur Beratung zurück und verkündete sodann das Urteil in geänderter Fassung. Diese entspricht im Schuld- und Strafausspruch der zunächst verkündeten Urteils-
formel, enthält aber außerdem den Satz: "Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von 3 Jahren keine
Fahrerlaubnis erteilen".
Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Staatsanwältin bestätigen das Vorbringen der Revision, daß die Urteilsgründe bereits vollständig bekanntgegeben waren,
als das Gericht das Fehlen des Maßregelausspruchs bemerkte und sich nochmals zur Beratung zurückzog. Das Urteil durfte in diesem Zeitpunkt nicht mehr geändert werden, auch wenn der Angeklagte noch nicht über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehenen Fristen und Formen belehrt war (BGH NJW 1953, 155; BGHSt 25, 333, 335/336; BGH NSt2Z 1984, 279 = wistra 1984, 148; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 268 Rn. 38 £f; KK-Engelhardt 2. Aufl.
5 268 Rn. 6).
Die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahr-
erlaubnis muß daher entfallen.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel