Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 10.05.1988 – 4 StR 177/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Sol
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Rainer Dem aus CE. geboren am
1955 in LP, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Mai 1988 einstimmig beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß S$S 154 Abs. 2 StPO wegen des Vorfalls vom 30. März 1987 (gefährliche Körperverletzung) eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 4. Januar 1988
a) im Schuldspruch wie folgt gefaßt: "Der Angeklagte ist der Vergewaltigung und des Computerbetruges schuldig",
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen Computerbetruges sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts wegen des Vorfalls vom 30. März 1987, der zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung geführt hat, eingestellt (S 154 Abs. 2 StPO) und den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefaßt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit der - bestehenbleibende - Schuldspruch wegen Vergewaltigung sowie wegen Computerbetruges und die deswegen verhängten Einzelstrafen betroffen sind. Sie führt aber zur Aufhebung der Gesamtstrafe (S 349 Abs. 4 StPO).
Die wegen Vergewaltigung und wegen Computerbetruges verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Daß der Senat das Verfahren wegen des Vorfalls vom 30. März 1987 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, berührt nicht die rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung, daß der Angeklagte das Vergewaltigungsopfer an diesem Tage mißhandelt hat. Die Strafkammer durfte deshalb diese Tatsache bei der Bemessung der wegen Vergewaltigung festgesetzten Einzelstrafe, wie ge-
schehen, miterwägen.
Salger Knoblich Laufhütte
Goydke Brüning