Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 06.05.1988 – 3 StR 152/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 152/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Maschinenbauingenieur Gerhard Sc h EEEEB aus MEERE, geboren am MB. EEE 1941 in RUHE,
2. den selbständigen Kaufmann Hakan A aus Ob um, geboren am @. MEIEEED 1964 in ii it RP
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten Hakan Am» wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. November 1987, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten Gerhard Sch wird das bezeichnete Urteil im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
1. Die Revision des Angeklagten Hakan Alb führt auf
die Sachrüge zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs, weil die dem Schuldspruch zugrundeliegende Beweiswürdigung fehlerhaft ist.
a) Soweit die Strafkammer sich bei der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten AB darauf stützt, daß die
Zeugin Stu im Ermittlungsverfahren "aus einer Anzahl ihr vorgelegter Lichtbilder, worunter auch mehrere südländische Typen abgebildet vor ihr lagen, das Abbild des Angeklagten Hakan AMP als eine der Personen bezeichnet" hat, "die in hektischer Eile in den Mercedes gesprungen seien", (UA S. 10), bedenkt sie nicht, daß nach ihrer eigenen Feststellung (UA S. 4, 9) der Bruder dieses Angeklagten, der möglicherweise an den der Tatvorbereitung dienenden Übungen beteiligt war (UA S. 9), dem Angeklagten zum Verwechseln ähnlich sieht. Hätte Frau St» nicht den Angeklagten, sondern dessen Bruder zu dem Fahrzeug eilen sehen, so würde sie aller Voraussicht nach auch den auf dem Lichtbild abgebildeten, seinem Bruder zum Verwechseln ähnlichen Angeklagten als die von ihr beobachtete Person bezeichnet haben. Die durch die Ähnlichkeit des Aussehens der Brüder bedingte hochgradige Verwechslungsmöglichkeit mindert den Wert der Beobachtung der Zeugin Ste entscheidend. Besondere Umstände, die gegen eine solche Annahme sprechen könnten, sind von der Strafkammer im Urteil nicht dargetan.
b) Auch die Zeugen Frau FM und Hei, welche die Tatausführung, sowie die zeugin Frau H@M, welche die Flucht der Täter beobachtete, konnten nur bezeugen, daß der Angeklagte Hakan AMD als eine der beiden von ihnen beobachteten Personen in Betracht komme (UA S. 10); ihre Beschreibung der Täter als "schwarzhaarige südländische Typen" muß, wenn sie auf Hakan AM zutrifft, auch auf dessen ihm zum Verwechseln ähnlichen Bruder passen.
c) Die Strafkammer geht, was nahe liegt, davon aus, daß es sich bei den Tätern um "denselben Kreis von
Personen" handelte, der an den die Tat vorbereitenden Übungen beteiligt war (UA S. 9). Das Urteil läßt aber nicht erkennen, sie habe dabei bedacht, daß an diesen Übungen auch der unbekannt gebliebene Mittäter, bei dem es sich um den Bruder des Angeklagten Hakan AM handeln kann (aaO), teilgenommen haben kann. War der Bruder des Angeklagten zeitweiliger Teilnehmer an der Vorbereitung, dann kann die Erwägung der Strafkammer, bei den an der Vorbereitung und den an der Tat Beteiligten handle es sich um denselben Personenkreis, auch für eine Täterschaft dieses Bruders sprechen. Dies hat die Strafkammer bei ihrer Schlußfolgerung offenbar außer Betracht gelassen.
d) Auch die Eheleute Be waren sich nur dessen sicher, daß der von ihnen - neben dem Angeklagten SchB - beobachtete Teilnehmer an den die Tat vorbereitenden Übungen südländisch aussah, während der Angeklagte "einen etwas veränderten Eindruck" auf sie machte (UA S. 8). Das südländische Aussehen könnte aber, was die Strafkammer wiederum nicht erwogen hat, ebenso auf den Bruder des Angeklagten hinweisen. Zwar mögen die für die Täterschaft dieses Angeklagten weiter herangezogenen Umstände, daß nämlich der Pkw Mercedes 190 E mit dem amtlichen Kennzeichen &B-u &B auf ihn zugelassen war und ihm gehörte und daß das Nummernschild mit dem Kennzeichen BB ®8 in seiner Garage gefunden wurde, mehr für seine Täterschaft sprechen. Der Senat kann aber, da die Strafkammer auch in diesem Zusammenhang auf das südländische Aussehen des von den Zeugen BB beobachteten Mannes abhebt, ohne erkennbar die Verwechslungsmöglichkeit mit dessen Bruder zu bedenken, nicht davon ausgehen, daß
. 4 sie, hätte sie dies erwogen, auch zu der Überzeugung gekommen wäre, daß es der Angeklagte war, den die Zeugen beobachtet hatten.
Nach allem kann die Verurteilung des Angeklagten Hakan Alic keinen Bestand haben.
2. Die Revision des Angeklagten Sch@ww®, den die Ehe-
leute Bew zur Überzeugung der Strafkammer wiedererkannt haben, bleibt zum Schuldspruch ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten erkennen las-
sen.
Dagegen kann der Strafausspruch, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, deswegen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer bei der Ablehnung eines minder schweren Falles nicht erwogen hat, daß die bloße Gehilfenschaft dieses Angeklagten als "typisierter" Strafmilderungsgrund die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann (vgl. die Senatsentscheidungen BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenwahl 1 und 2, mit weiteren Nachweisen).
Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und bleiben daher bestehen.
Ruß Krauth Kutzer Detter Harms