Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 03.05.1988 – 5 StR 136/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
s str 136/88 23 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
l. den Kaufmann Wolfgang H (EEEB
aus ROSEN OT DON, geboren am EEE 1947 in DoiR,
zur Zeit in Haft,
2. den Kaufmann Peter D EEE zus <a. geboren am EB 1926 in zu,
wegen Betruges
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten H EB wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom
5. November 1987, auch soweit es den Angeklagten
D GE betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu
entscheiden hat, verwiesen.
Gründe§
Das angefochtene Urteil hat keinen Bestand. Der Auffassung des Landgerichts zum Vermögensschaden der HB AB EEEEB-VEREB (HE) Kann nicht gefolgt werden.
Nach der Auslegung, die das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Angeklagten der Vereinbarung zwischen der Firma IE und der HE gegeben hat, schuldete die Firma Tg den Kaufpreis für die Krätze in Höhe eines bestimmten Betrages pro 100 kg der jeweils erzielten "Blockausbeute"”, das heißt pro 100 kg des objektiv vorhandenen Metallgehalts der jeweils verkauften Krätze (UA S. 7 und 20). Mit Recht führt der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme aus, daß der Angeklagte zwar pflichtwidrig den Eindruck erweckt haben möge, die von ihm der H@Bgemeldeten Werte seien tatsächlich ermittelte; indessen läge ein Vermögensschaden nur dann vor, wenn und soweit der Firma HB dadurch weniger zuge-
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kommen sei, als ihr zugestanden habe. Es stünde ihr aber nur der Kaufpreis nach dem tatsächlich in der jeweiligen Lieferung vorhandenen Metallgehalt zu, nicht aber nach
den bisher unwiderlegt überhöhten Angaben des Drittabnehmers. Das ist in der Tat die notwendige Folge der von dem Landgericht als maßgebend festgestellten Vertragsauslegung. Der Auffassung des angefochtenen Urteils, der Angeklagte hätte die ihm von der Firma Biskupek übermittelten Ausbeutewerte der Lieferfirma H@® ohne Rücksicht darauf mitteilen und der Abrechnung zugrunde legen müssen, ob sie richtig waren oder erheblich überhöht, "da es keinen anderen objektiv ermittelten Ausbeute-Wert gab" (UA S. 21), kann nicht gefolgt werden. Sie findet in den Vereinbarungen der I@B und der HEBnach den Feststellungen keine Stütze. Eine Abrechnung nach den Angaben der Firma BED hätte vielmehr dazu geführt, daß die H@ß®erheblich höhere Kaufpreise erlöst hätte, als ihr nach den vertraglichen Vereinbarungen bei richtiger Ermittlung der Blockausbeute zugestanden hätte, übrigens auch, als es ihr bei Zugrundelegung der durchschnittlichen Blockausbeuten in den maßgebenden Geschäftsjahren möglich gewesen wäre (UA S. 7). Dagegen lagen die von dem Beschwerdeführer mit Hilfe des Mitangeklagten DEM der HB übermittelten Zahlen im Bereich der Durchschnittswerte für die maßgebende Zeit,
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so daß nicht auszuschließen ist, daß die Hfß trotz Irreführung durch die Angeklagten erhalten hat, was ihr ge-
bührte.
Die Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf den Angeklagten DEEP. der keine Revision eingelegt hat.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki