Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 28.04.1988 – 4 StR 72/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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\\-!: BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 72/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Helga vB seborene Ss ::: >. geboren am EB 1935 in CD ,
wegen versuchten Totschlags
-2- 56
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Salger
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. «ED in der Verhandlung,
Staatsanwalt BD pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte I] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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SE
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sach-
rüge Erfolg.
1. Die Angeklagte hatte ihrem Ehemann - dem Opfer der
Tat - bei Auseinandersetzungen mehrfach Verletzungen beigebracht. Ursache der Streitigkeiten zwischen den Eheleuten war ihre "finanzielle Misere" und die Tatsache, daß der Ehemann "sein Heil mehr und mehr im Alkohol suchte" (UA 2). Im Dezember 1980 versetzte sie ihm mit einem großen Küchenmesser einen Stich in die linke Brustseite und verfehlte dabei knapp die Lungenspitze. Einem zweiten Angriff der Angeklagten mit einem Brotmesser im Sommer 1981 konnte sich ihr
Ehemann entziehen. Im Jahre 1984 schlug sie ihm mit einem metallenen Fleischklopfer mehrfach auf den Kopf; er erlitt dabei Platzwunden. Am 12. Juli 1986 stach sie ihm mit einem Küchenmesser - die Klingenlänge betrug 21 cm - in die Brust und in den rechten Oberarm; durch rechtzeitiges Ausweichen konnte der Ehemann schwerwiegenden Verletzungen entgehen. Dieser Vorfall wurde der Polizei von Mitbewohnern gemeldet, das Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte jedoch eingestellt, weil ihr Ehemann, der trotz der Vorfälle "an seiner Frau hing" und deshalb stets davon abgesehen hatte, sie anzuzeigen, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
machte.
Am späten Nachmittag des 24. Dezember 1986 kam es erneut zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten. Als der Ehemann - der eine Eifersuchtshaltung entwickelt hatte, die durch seine Frau noch geschürt wurde - sie während eines Telefongesprächs fragte, mit wem sie telefoniere, kam es zu einem heftigen Disput; sie schlug ihm ins Gesicht und forderte ihn auf, er solle sich "zu seiner Mutter, der ’alten Sau’ schaffen, sie selbst wolle zu ihren Kindern" (UA 4). Im weiteren Verlauf des Streits - die Angeklagte hatte gegen 18.30 Uhr ihre Tochter angerufen und gebeten, sie abzuholen - beherrschte "Wut und Aggression" sie derart, "daß sie beschloß, ihm mit einem einzigen Messerstich wieder einmal einen gehörigen Denkzettel zu verpassen". Mit einem vorn spitz zulaufenden Küchenmesser mit Wellenschliff folgte sie ihrem Ehemann. Als dieser sich über das Bett beugte, um sich schlafen zu legen, stach sie ihm das Messer in Höhe des zehnten Wirbelkörpers etwa 7 cm rechts neben der Wirbelsäule von hinten in den Rücken. Der Stich, der "ohne allzugroßen
Kraftaufwand" (UA 6) geführt werden konnte, verursachte eine 5 mm breite Wunde und durchtrennte das Unterhautfettgewebe, die Muskelhaut sowie die Muskelfasern des Rückenstreckmuskels. Brustfell und Lunge wurden verletzt.
Auf den Ausruf der zwischenzeitlich hinzugekommenen Tochter "Der blutet ja" erwiderte die Angeklagte in "absichtlicher Verharmlosung ihrer lebensbedrohenden Tat, es sei ja bloß ein 'Ritzerle’". Der Ehemann versuchte, die Wunde mit einem Pflaster abzudecken, was ihm mißlang. Die Angeklagte und deren Tochter verließen die Wohnung; sie nahmen das Telefon mit und zogen die Abschlußtür hinter sich zu. Der Ehemann wurde gegen 23.30 Uhr von der Polizei, die von einer Nachbarin benachrichtigt worden war, gefunden und anschließend ärztlich versorgt. Ohne ärztliche Hilfe hätte
Lebensgefahr bestanden.
2. Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags.
a) Bedenklich ist schon die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe nicht nur den Tod ihres Ehemannes als mögliche Folge vorausgesehen, sondern sei damit "auch in der Weise einverstanden" gewesen, daß sie ihn "billigend in Kauf" genommen habe (UA 5, 8). Näher begründet hat es diese Auffassung nicht. Festgestellt ist nur, daß die Angeklagte ihrem Ehemann einen "gehörigen Denkzettel... verpassen" wollte. Dies besagt nicht ohne weiteres, daß sie den Tod als mögliche Folge ihrer Tat voraussah und damit einverstanden war. Zwar kann bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen auf bedingten
Tötungsvorsatz geschlossen werden. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR § 212 Abs. 1 StGB Vorsatz bedingter 3, 5, 7, 8, 9). Eine solche Gesamtwürdigung hat das Landgericht hier nicht vorgenommen. Sie hätte aber schon deshalb nahegelegen, weil die Tat nicht den ersten gefährlichen Angriff der Angeklagten auf ihren Ehemann darstellte. Ihre früheren Gewaltakte hatten diesen nicht in Lebensgefahr gebracht. Es ist also durchaus möglich, daß sie ihn auch jetzt nur verletzen wollte und darauf vertraute, er sei, wie bei ihren früheren tätlichen Angriffen, nur leicht verletzt. Dafür kann auch ihre Bemerkung gegenüber ihrer Tochter, die Verletzung sei ja bloß ein "Ritzerle", sprechen. Das Landgericht hat dazu zwar ausgeführt, die Äußerung sei in "absichtlicher Verharmlosung ihrer lebensbedrohenden Tat" gemacht worden (UA 5). Seinen Darlegungen ist aber nicht zu entnehmen, worauf es die Annahme absichtlicher Verharmlosung stützt; dies würde die Kenntnis von der wirklichen Schwere der Verletzungen voraussetzen. Dazu hat das Landgericht aber keine Feststellungen getroffen.
b) Rechtlicher Prüfung hält darüber hinaus die Annahme des Landgerichts nicht stand, ein strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch liege nicht vor, weil die Angeklagte - wie der Tatrichter zur Begründung ausgeführt hat - "nach
ihrer Vorstellung alles getan hatte, was zu tun war, und dann ihren Mann sich selbst überließ" (UA 9). Dieser Erwägung liegt ersichtlich die Auffassung zugrunde, der Tötungsversuch der Angeklagten sei beendet gewesen. Dies ist den Feststellungen aber nicht eindeutig zu entnehmen.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch auf die Vorstellungen des Täters nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung an. Danach ist der Versuch unbeendet, wenn der Täter - unabhängig von seinem ursprünglichen Tatplan - in diesem Zeitpunkt glaubt, der Erfolg werde nicht eintreten (BGH MDR 1988, 244 und BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - 4 StR 653/87, jeweils m.Nachw.). Dafür, daß es hier so war, spricht die Bemerkung der Angeklagten zu ihrer Tochter, sie habe dem Opfer nur ein "Ritzerle" beigebracht. Die gegenteilige Annahme hätte jedenfalls näherer Begründung bedurft, bei der auch der Umstand Berücksichtigung hätte finden müssen, daß die Angeklagte ihren Ehemann schon bei früheren Gelegenheiten mit Messerstichen verletzt und ihn dadurch nicht in Lebensgefahr gebracht hatte. Das legt die Vermutung nahe, daß sie die ihm ohne besonderen Kraftaufwand (UA 6) beigebrachte Stichverletzung auch diesmal für harmlos gehalten hat.
Bei einer solchen vom Landgericht nicht ausgeschlossenen Sachlage war ein Tötungsversuch nicht beendet. Das Landgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig, da es den Versuch für beendet hält - nicht erörtert, welche Vorstellungen die Angeklagte über die Möglichkeit, die Tat noch zur Vollendung zu bringen, hatte. Dieser Erörterung
hätte es aber bedurft.
Salger Laufhütte Goydke
Jähnke Meyer-Goßner