Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 27.04.1988 – 3 StR 119/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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[IV
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 119/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Seemann Franklin Ramos D EEE aus TEE, geboren am 9. EB 1961 in SCmmmm-City (Pr) ,
wegen versuchten Totschlags
co
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. April 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil es Landgerichts Flensburg vom
23. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ein zur Tat benutztes Klappmesser eingezogen. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet. Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Feststellungen für eine Prüfung der Rücktrittsfrage
nicht ausreichen.
1. Nach den Feststellungen verletzte der Angeklagte den Nebenkläger DEE bei einer Auseinandersetzung dadurch, daß er ihm das geöffnete Klappmesser gegen den Bauch stieß, wobei die Klinge oberhalb des Gürtels in die Bauchhöhle eindrang. Das Urteil gibt bei der geschlossenen Schilderung des
Sachverhalts nur das äußere Tatgeschehen wieder (UA S. 5). Feststellungen zur inneren Tatseite werden in anderem Zusammenhang nachgeschoben. So legt das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung dar, der Angeklagte habe den Stich mit dem Ziel geführt, den Bauchbereich des Nebenklägers mit der Klinge zu treffen und zu verletzen (UA S. 7); in den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung begründet es seine durch Tatsachen belegte Überzeugung, daß der Angeklagte bei dem Messerstich mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe (UA S. 10). Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist, indem er das Messer zurückzog, sich vom Nebenkläger abwandte und nach einer Aufforderung an seine Frau, sie möge ihm folgen, eilig das Lokal verließ (UA
Ss. 5).
2. Der Senat kann diese rechtliche Prüfung nicht nachholen. Das Urteil enthält nicht die für die Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch erforderlichen Angaben über den "Rücktrittshorizont" des Angeklagten, d.h. darüber, welche Vorstellungen er sich bei Beendigung der Auseinandersetzung von der Wirkung des Messerstiches machte. Angaben hierzu finden sich auch nicht außerhalb der Schilderung des Tatgeschehens an anderen Stellen des Urteils. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen läßt sich überdies nicht beurteilen, ob der Angeklagte für den Fall, daß der Versuch unbeendet war, die weitere Tatausführung freiwillig aufgegeben hat.
a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 295, 297 ff.; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312)
so,
ist der Versuch beendet, strafbefreiender Rücktritt durch bloßes Absehen von seiner Fortsetzung also ausgeschlossen, wenn es der Täter für möglich hält, daß der Erfolg schon auf Grund seines bisherigen Tuns eintreten kann. Stößt er - wie hier - dem Opfer ein Messer in den Leib, so wird sich seine Vorstellung, der Angegriffene könne an den Folgen des Stiches sterben, oft so sehr von selbst verstehen, daß es den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht gefährden wird, wenn die Urteilsgründe keine ausdrücklichen Erwägungen des Tatrichters hierüber enthalten. Im Einzelfall kann es jedoch
- je nach den Umständen der Tat - anders sein. So ist es hier.
b) Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, ob der Angeklagte den Messerstich mit Wucht ausgeführt hat. Unklar ist auch, ob er bemerkt hat, daß und wie schwer er den Nebenkläger traf. Daß er dies erkannt hat, versteht sich nach den Feststellungen nicht von selbst. Ihnen ist nicht zu entnehmen, wie der von dem Angriff völlig überraschte Nebenkläger unmittelbar nach dem Stich reagierte. Er brach nicht zusammen. Vielmehr stand er ersichtlich weiterhin an Ort und Stelle, als sich der Angeklagte sogleich von ihm abwandte und das Lokal verließ. Der Nebenkläger konnte noch selbst zum Bartresen gehen und die Kellnerin bitten, ärztliche Hilfe herbeizuholen (UA S. 5). Ob der Angeklagte das sofort aus der Wunde austretende Blut gesehen hat, ist nicht geklärt. Seine widerlegte Einlassung, es sei - von ihm unbeabsichtigt - zur Stichverletzung gekommen, gibt im Zusammenhang mit der hier erörterten Frage nichts her.
3. Die unzureichenden Feststellungen zum "Rücktrittshorizont" des Angeklagten zwingen zur Aufhebung des Urteils.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß zwischen Totschlagsversuch und gefährlicher Körperverletzung nicht Tateinheit, sondern Gesetzeskonkurrenz besteht, so daß die gefährliche Körperverletzung in einem solchen Fall im Schuldspruch nicht erscheint (BGHSt 16, 122; 21, 265).
Der Nebenkläger hatte Gelegenheit zur Äußerung.
Ruß Gribbohm Kutzer Detter Harms